Werbung

Nachricht vom 11.10.2019    

Soldat wegen Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen entlassen

Die Weigerung eines Soldaten auf Zeit, aus religiösen Gründen Frauen die Hand zu geben, rechtfertigt seine Entlassung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Nachstehend die Begründung des OVG.

Koblenz. Der Kläger war seit 2015 Soldat auf Zeit. Im Jahr 2017 unterrichtete das Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darüber, dass über den Kläger Erkenntnisse mit Bezügen zum Extremismus vorlägen. Er sei zum Islam konvertiert und habe damit einhergehend sein Erscheinungsbild bezüglich Bartwuchs und Bekleidung sowie sein Verhalten geändert. Es bestehe der Verdacht, dass er sich in einem religiös motivierten Radikalisierungsprozess befinde.

Bei einer Befragung habe er unter anderem geäußert, wenn er Frauen nicht die Hand gebe, dann sei das seine Sache. Nach Anhörung des Klägers wurde er mit Bescheid vom Mai 2018 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht habe die Klage gegen den Entlassungsbescheid zu Recht abgewiesen. Es sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger durch seine auf religiösen Gründen beruhende Weigerung, Frauen die Hand zu geben, gegen die sich aus dem Soldatengesetz (SG) ergebenden Pflichten zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. § 8 und § 17 Abs. 2 SG) schuldhaft verstoßen habe.

Beide Pflichten seien dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, da sie unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beträfen. Deshalb lägen auch die übrigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG für die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit vor, nämlich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr im Falle seines Verbleibs in seinem Dienstverhältnis.

Dass der Kläger sich aus religiösen Gründen weigere, Frauen die Hand zu geben, werde nicht durch sein Vorbringen in Frage gestellt, er respektiere Frauen, habe mit ihnen problemlos zusammengearbeitet und gebe aus hygienischen Gründen auch anderen Menschen nur in Ausnahmefällen die Hand. Vielmehr bestätige dies gerade die ausnahmslose Weigerung, Frauen die Hand zu geben. Der Hinweis des Klägers auf mögliche andere Gründe für sein Verhalten gegenüber Frauen sei angesichts seiner konsequenten Hinwendung zum Islam als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Die hinter der Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen stehende Einstellung des Klägers widerspreche der grundgesetzlich angeordneten Gleichstellung von Mann und Frau (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und stelle zugleich eine Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 8 SG dar.



Auch sei darin ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 SG zu sehen. Unabhängig davon, dass keine Vorschrift die Begrüßung per Handschlag gebiete, rechtfertige das Verhalten des Klägers die Annahme, dass er Kameradinnen nicht ausreichend respektiere und dadurch den militärischen Zusammenhalt sowie die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde. Insofern habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Weigerung, Frauen die Hand zu geben, die Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und die Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebes beeinträchtige.

Entsprechendes gelte für die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr, denn ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter werde darin, dass ein Soldat aus religiösen Gründen Soldatinnen nicht die Hand gebe, ohne Weiteres erhebliche Zweifel haben, ob dieser bereit und in der Lage sei, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und dabei insbesondere auch für Soldatinnen einzustehen. Die Entlassung des Klägers beruhe demnach auf einer Verletzung militärischer Dienstpflichten und nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – auf einer „Vorverurteilung von Personen muslimischen Glaubens“ und deren bloßer Religionsausübung. (Beschluss vom 8. Oktober 2019, Aktenzeichen: 10 A 11109/19.OVG)


Feedback: Hinweise an die Redaktion

Anmeldung zum NR-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Kreis Neuwied.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Region


Unfallflucht auf der Kasbachtalstraße: Unbekannter Fahrer gesucht

In Kasbach-Ohlenberg ereignete sich am Dienstag (6. Mai) ein Verkehrsunfall, bei dem ein Verkehrsschild ...

Bewaffnete Person löst Einsatz in Moschee bei Koblenz aus

Eine mit Messern bewaffnete Person hat in einer Moschee nahe Koblenz für Aufregung gesorgt. Trotz der ...

Frontalzusammenstoß bei Bendorf: 20-Jährige schwer verletzt

Eine junge Autofahrerin wurde bei einem Unfall auf einer Landesstraße nahe Bendorf schwer verletzt. Die ...

Bauernmarkt 2025 in Thalhausen: Jetzt als Aussteller bewerben

Der Bauernmarkt in Thalhausen bietet auch 2025 wieder eine Plattform für regionale Produkte. Interessierte ...

Briefmarken- und Ansichtskartenfreunde versammeln sich in Neuwied

Am 18. Mai treffen sich Sammler und Interessierte in Neuwied zu einem besonderen Tauschtag. Die Veranstaltung ...

Tag der offenen Tür bei der Feuerwehr St. Katharinen

Am 11. Mai öffnet die Feuerwehr St. Katharinen ihre Türen für interessierte Besucher. Neben kulinarischen ...

Weitere Artikel


Puderbacher Parteien im VG-Rat brachten Fakten statt Parolen

Am Samstag, dem 5. Oktober fand zum fünften Mal der gemeinsame Stand aller im Verbandsgemeinderat Puderbach ...

Verbraucher aufgepasst: Rückruf von verseuchter Milch

Nur wenige Tage nach dem Skandal um mit Listerien verunreinigende Wurstwaren, ereilt Deutschland der ...

Bad Honnefer Kurhaus kommt in Form

Die Sanierung des Bad Honnefer Kurhauses ist im Zeitplan: Ende Oktober 2019 wird das große Wetterschutzdach, ...

Nachbildung eines Hügelgrabes wurde in Bonefeld vorgestellt

Eine geschichtlich wertvolle und anschauliche Station können Wanderer in der Bonefelder Gemarkung erleben: ...

Modische Kleidung ist mit sozialer und ökologischer Produktion möglich

Durch Initiative des Referats Umwelt, Energie und Klima der Kreisverwaltung Neuwied fand im Rahmen der ...

Dritte Gedenkfeier im Ruhewald Steimel

Das Altenkirchener Bestattungshaus Arbeiter arrangierte in Kooperation mit Bestattungen Baumung aus Puderbach ...

Werbung