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Nachricht vom 18.05.2017    

Land erhöht Fördermittel für Ferienbetreuung der Schulkinder

Der 1. Beigeordnete des Landkreises Neuwied, Achim Hallerbach, und der Beigeordnete der Stadt Neuwied, Michael Mang, begrüßen die Erhöhung der Fördermittel für Ferienbetreuung der Schulkinder durch die Landesregierung Rheinland-Pfalz. Es ist für viele Eltern von Schulkindern nach wie vor ein Problem die Ferienzeiten abzudecken, daher sind sie auf zuverlässige Betreuung an ihrem Wohnort angewiesen.

Neuwied. Seit über zehn Jahren unterstützt die Landesregierung mit einem speziellen Förderprogramm Projekte von kommunalen Jugendämtern und freien Trägerverbänden, die schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen verlässliche „Aktivferien“ anbieten. Gefördert werden Ferienmaßnahmen für Kinder- und Jugendliche im Alter von 6 bis 14 Jahren ohne Übernachtung. Dabei muss eine Betreuungszeit von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Wochentagen gewährleistet sein. Eine Ausnahme besteht bei Feiertagen, dann sind auch vier Tage ausreichend. Die tägliche Betreuungszeit muss mindestens sechs Stunden betragen. Der Antrag der Träger muss bis spätestens 1. Juni beim Stadt- beziehungsweise Kreisjugendamt eingegangen sein. Weiterhin haben die Träger die Möglichkeit, Fördermittel im Rahmen der Kommunalen Richtlinien der Kinder- und Jugendförderung bei Stadt- und Landkreis Neuwied zu stellen.

Entsprechende Antragsformulare werden den Aktiven der Kinder- und Jugendförderung in den nächsten Tagen zugesandt oder sind über das Kinder- und Jugendbüro der Stadt Neuwied und der Kreisjugendpflege erhältlich. Ebenso können die Antragsformulare online über www.kreis-neuwied.de abgerufen werden. Ansprechpartner sind: Hannah Queiss vom Kinder- und Jugendbüro der Stadt Neuwied (02631/802-170) und Kreisjugendpfleger Franlin Toma & Simone Höhner beim Kreis Neuwied (02631/803 621).



Antragsberechtigt sind die freien Wohlfahrtsverbände sowie alle auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätigen Organisationen und Zusammenschlüsse gemäß § 11 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Die Antragsberechtigung setzt ferner voraus, dass die Antragssteller den Beitritt zur Rahmenvereinbarung gemäß §72a SGB VIII erklärt haben und die Regelungen des SGB VIII, insbesondere des §8a SGB VIII, umsetzen.



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