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Nachricht vom 28.06.2014    

Keine Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten Flächen

Das neue Pflanzenschutzgesetz stellt unmissverständlich fest: die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Insbesondere auf befestigten Flächen ist der Einsatz verboten. Bei Zuwiderhandlung droht Bußgeld.

Insbesondere auf befestigten Flächen ist der Einsatz von Unkrautvernichtungsmittel verboten. Foto: pr

Kreis Neuwied. Zu den verbotenen Flächen zählen Wege und Plätze, wie Bürgersteige, Park- und Friedhofswege, Garageneinfahrten, Hofflächen, Sportanlagen, kommunale und gewerbliche Flächen aller Art. Grund ist die mögliche Abschwemmung der Wirkstoffe mit dem Regen in die Kanalisation und damit letztlich in die Oberflächengewässer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um zugelassene Herbizide, auch nicht wenn sie als biologisch abbaubar beworben werden, oder „Hausmittel“ wie Essig oder Streusalz handelt.

Im Einzelfall kann bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) in Trier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt werden (add.rlp.de/Landwirtschaft, Weinbau, Wirtschaftsrecht/Agraraufsicht… /Pflanzenschutzdienst/Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen_Antragsformular nach § 12/2:). Im Genehmigungsverfahren werden allerdings sehr strenge Maßstäbe angelegt. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.



Dem Unkrautgeplagten bleiben daher nur die meist arbeitsaufwändigeren Verfahren: Schon bei der Anlage von Flächen ist auf einen möglichst geringen Fugenanteil zu achten und unkrauthemmendes Fugenmaterial zu verwenden. Regelmäßiges Kehren wirkt spontanem Pflanzenwuchs entgegen.

Fugenkratzer und –bürste sind gegen einjährige Arten erfolgversprechend. Mehrjährige Arten, wie Löwenzahn oder Wegerich müssen dagegen mit der Wurzel ausgezogen werden.

Arbeitssparend, aber energieaufwändig sind diverse Geräte, die mit offener Flamme, Infrarotstrahlen, Heißluft oder –dampf gegen unerwünschten Pflanzenwuchs zum Einsatz kommen können.

Auch grüne Fugen können schön sein, dies gilt besonders im privaten Bereich wenn keine Verkehrssicherungspflicht besteht. Hierzu eignen sich verschiedene trittfeste Gräser und Stauden wie zum Beispiel rotes Straußengras und Thymian.



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