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Nachricht vom 06.07.2012    

Kreisverwaltung Neuwied informiert über den Gebrauch von Wechselkennzeichen

Verwendung ist seit dem 1. Juli möglich – Zweigeteiltes Nummernschild und zwei Versicherungen

Neuwied. Seit dem 1. Juli können Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden, wobei an nur einem Fahrzeug der gemeinsame Kennzeichenteil des Wechselkennzeichens geführt werden darf. Dies teilt die Zulassungsstelle der Kreisverwaltung Neuwied mit.

Bei der Verwendung von Wechselkennzeichen für Kraftfahrzeuge sind einige Regeln zu beachten.

Das Wechselkennzeichen ist zweigeteilt ausgeführt. Es besteht aus einem für beide Fahrzeuge gleichen gemeinsamen Kennzeichenteil und einem auf das jeweilige Fahrzeug bezogenen Teil.

Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig fest am betreffenden Fahrzeug angebracht und enthält die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils in schwarzer Schrift mit einer sich bei Ablösung selbstzerstörenden Sicherheitsfolie, so dass das vollständige Kennzeichen des Fahrzeugs ersichtlich ist.

Auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil ist oberhalb der Stempelplakette die Kennzeichnung "W" in schwarzer Farbe angebracht. Die ergänzende Kennzeichnung des gemeinsamen Kennzeichenteils mittels des Zusatzes "W" ist erforderlich, um eine jederzeitige Erkennbarkeit als Wechselkennzeichen zu gewährleisten und dient dem Schutz vor Verwechslungen ähnlich beginnender Kennzeichen.

Der gemeinsame Kennzeichenteil ist an dem Fahrzeug anzubringen, dass im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird.

Zum Schutz unbeteiligter Dritter wird sichergestellt, dass keine Wechselkennzeichen ausgegeben werden, deren gemeinsamer Teil einer bereits ausgegebenen Erkennungsnummer eines "regulären" Kennzeichens entspricht bzw. kein "reguläres" Kennzeichen, dessen Erkennungsnummer bereits als gemeinsamer Teil eines Wechselkennzeichens zugeteilt worden ist.

Soll beispielsweise das Kennzeichen NR-ZL-112 als Wechselkennzeichen zugeteilt werden, dann darf die Kennzeichenkombination NR-ZL-11 nicht im Rahmen einer regulären Zulassung vergeben sein. Werden unter Verwendung des gemeinsamen Kennzeichenteils NR-ZL-11 die Wechselkennzeichen NR-ZL-112 und NR-ZL-114 vergeben, dann darf es darüber hinaus kein weiteres Wechselkennzeichen wie z.B. NR-ZL-113 und NR-ZL-115 geben.




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Die Änderung eines Wechselkennzeichens auf ein herkömmliches Kennzeichen kann vom Halter jederzeit beantragt werden. Dabei wird der gemeinsame Kennzeichenteil gegen ein herkömmliches Kennzeichen ausgetauscht. Die seinerzeit vergebene Erkennungsnummer kann beibehalten werden.
Voraussetzung für die Zuteilung von Wechselkennzeichen ist, dass neben den übereinstimmenden Halterdaten auch die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse (z.B.: Pkw/Wohnmobile; Krafträder; Anhänger) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Zwei Fahrzeugen unterschiedlicher Klassen - also beispielsweise einem Pkw und einem Kraftrad - kann kein Wechselkennzeichen zugeteilt werden.

Von den mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen kann eines oder können beide auch Oldtimer sein. Der Buchstabe H des Oldtimerkennzeichens ist dann auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Wechselkennzeichens angebracht.

Wird nur eines der mit Wechselkennzeichen zugelassenen zwei Fahrzeuge abgemeldet, kann das Wechselkennzeichen an dem verbleibenden Fahrzeug weiterhin geführt werden. Für das Fahrzeug, das außer Betrieb gesetzt wird, sollte für eine spätere erneute Anmeldung der fahrzeugbezogene Kennzeichenteil reserviert werden.

Für die Zulassung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen müssen zwei Versicherungsnachweise vorgelegt werden. Nähere Informationen hierzu erteilen die Versicherer. Hinsichtlich der Besteuerung sollte man sich beim zuständigen Finanzamt erkundigen.


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