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Nachricht vom 17.06.2012    

Achtung bei Schnäppchentouren im Urlaub

Das Erwachen nach einem angeblichen zollfreien Einkauf kann für so manchen Urlauber zum bitteren Erwachen führen. Es geht nicht am Deutschen Zoll vorbei. Das prominente Beispiel des Entwicklungshilfeministers Dirk Nievel macht es gerade deutlich. Verfahren wegen Schmuggels sind die Folge.

Region. Oft werben Reiseanbieter bereits im Prospekt damit. Der Besuch einer Ledermodenschau, die Besichtigung einer Schmuckmanufaktur oder der Ausflug zu einem Teppichknüpfinstitut. Kauft der Urlauber dann ein, muss er die Ware bei der Wiedereinreise nach Deutschland verzollen. Darauf weist zu Ferienbeingg das Hauptzollamt Koblenz in einer Pressemitteilung hin.

Weil Touristen hierüber im Urlaubsland gar nicht oder mutmaßlich gezielt falsch informiert wurden, bearbeitet der Zoll derzeit bundesweit tausende Strafverfahren wegen Schmuggels.

Die Vorgeschichte ist immer dieselbe:
Den Urlaubern wird noch im Ausland suggeriert, bereits beim Kauf seien alle Zollformalitäten erledigt und die Einreise ohne Meldung beim Zoll möglich. Auch wären keine Einfuhrabgaben zu zahlen.

In diesem Zusammenhang stellt der deutsche Zoll ausdrücklich klar: Reisemitbringsel, Urlaubseinkäufe und dergleichen sind in jedem Fall bei der Rückreise aus einem Land außerhalb der Europäischen Union beim deutschen Zoll anzumelden.
Von dieser Pflicht können den Urlauber weder ausländische Behörden noch Reiseveranstalter oder Verkäufer entbinden! Auch gibt es keine ausländischen Dokumente, die den Reisenden von der Anmeldepflicht befreien, eben so wenig eine Vorauszahlung der Einfuhrabgaben im Ausland. Zuständige Behörde ist allein die deutsche Einreise-Zollstelle.




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57610 Altenkirchen


Ab welchem Warenwert zu verzollen ist, welche Sonderregelungen es gibt und was gar nicht mitgebracht werden darf, darüber kann sich jeder im Internet unter www.zoll.de oder bei jeder Zollstelle in Deutschland informieren.

Hohe Strafen können drohen, wenn Urlaubsmitbringsel aus Tier- oder Pflanzenmaterial bestehen, die unter das Washingtoner Artenschutzabkommen fallen.



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