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Nachricht vom 16.12.2011    

Kinderschänder Roland T. bleibt nach Wiederholungstat in Neuwied hinter Gittern

50-Jähriger hatte unmittelbar nach der Haftentlassung im Mai wieder ein Kind missbraucht – Neues Urteil: Sieben Jahre Haft und anschließend Sicherungsverwahrung

Neuwied. In der heutigen (16.12.) Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des Landgerichts Koblenz ist der 50-jährige Roland T. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden.

Der Missbrauch geschah Mitte des Jahres in Neuwied. Roland T. ist Wiederholungstäter. Er war Mitte Mai aus einer fünfjährigen Haftstrafe entlassen worden, die er schon wegen schwerem Missbrauch von Kindern abzusitzen hatte. Direkt nach der Haftentlassung wurde der Mann rückfällig.

Roland T. war laut einer Pressemitteilung des Gerichts weitgehend geständig in der heutigen Verhandlung. Gegen ihn ist in dem Urteil auch die Sicherungsverwahrung nach der regulären Haftstrafe angeordnet worden. Die Strafkammer hat aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens bei Roland T. einen Hang zu erheblichen Straftaten bei hoher Rückfallprognose und nur geringer Therapierbarkeit festgestellt.

Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Bereits durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23.11.2006 war er wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zugleich war die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden, da aufgrund des damals eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen war, dass das gegebene Rückfallrisiko durch eine während der Haft durchzuführende Therapie wirksam minimiert werden könnte.

Im Verlauf der Therapie ist bei dem Angeklagten sodann zusätzlich eine bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung vom 23.11.2006 angelegte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, die zuvor nicht bekannt war.



Mit Urteil vom 2. 4.2009 hat das Landgericht Koblenz entschieden, dass die damals angedachte Anordnung der Sicherungsverwahrung unterbleibt. Für eine andere Entscheidung wäre nach der insoweit sehr restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich gewesen, dass während des Strafvollzuges eine Fehlentwicklung bei dem Verurteilten hätte festgestellt werden können. Ein solcher „neuer Umstand“ lag aber nach dem von dem Verurteilten gezeigten Verhalten während der Haft nicht vor.

Rechtsmittel gegen die damalige Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 2.4.2009 sind weder von Staatsanwaltschaft noch Nebenkläger eingelegt worden.

Der Angeklagte musste daher im Mai 2011 nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen werden. Trotz der angeordneten Führungsaufsicht kam es kurze Zeit später zu der Begehung des Verbrechens, welches Gegenstand des nun verkündeten Strafurteils ist.

Angeklagter und Verteidigung haben Rechtsmittelverzicht erklärt.


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