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Pressemitteilung vom 09.01.2023    

Bei Arbeitslosigkeit muss "Gelber Schein" weiterhin vorlegt werden

Die Agentur für Arbeit teilt mit, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein) bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden muss.

Für Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt weiterhin die AUB. (Foto: Tim Reck/Pixelio)

Region. Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch "krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Für Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht, erklärt die Agentur für Arbeit. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Die Arbeitsagentur weist arbeitslose Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.



Die Vorlage einer AUB sei für Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, Jobcenter, Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen. (PM)


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