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Nachricht vom 27.05.2020    

Demuth fragte nach Hygieneauflagen und Abstandsregeln für Hochzeitsfeiern

Ellen Demuth wurde in den letzten Wochen immer wieder angesprochen, wie es sich mit der Planung von Hochzeiten in der Corona-Krise verhält. Hochzeitspaare wollen endlich Planungssicherheit für das laufende Jahr. Daher fragte Demuth kurzerhand bei der rheinlandpfälzischen Landesregierung nach und stellte etliche Fragen.

Symbolfoto

Linz. Welche Hygieneauflagen und Abstandsregeln müssen Hochzeitspaare bei der Planung und Durchführung ihrer standesamtlichen und kirchlichen Hochzeitsfeierlichkeiten von Juni bis Dezember 2020 einhalten? Wie viele Gäste dürfen an den Feierlichkeiten teilnehmen? Wo können Hochzeitspaare seitens der Landesregierung Unterstützung und Informationen bezüglich der angemessenen Planung der Feierlichkeiten während der Corona-Pandemie erhalten?

Nun liegt die Antwort von Ministerin Bätzing-Lichtenthäler vor, und Demuth ist enttäuscht vom Inhalt, denn die Landesregierung gibt immer noch keine Antwort, welche Planungssicherheit ermöglicht, sondern redet sich weiterhin raus. Die Antwort vom 22. Mai 2020 besagt wörtlich:
„Sinn und Zweck der Corona-Bekämpfungsverordnungen ist es, die Verbreitung des Coronavirus durch kontaktreduzierende Maßnahmen zu verhindern. Der Grundgedanke der Verordnungen ist dabei, das Aufeinandertreffen von Menschen möglichst zu reduzieren. Dabei greifen die getroffenen Schutzmaßnahmen in die Grundrechte ein. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müssen die getroffenen Maßnahmen regelmäßig überprüft und an den aktuellen Wissensstand und an die aktuelle Entwicklung angepasst werden. Vor diesem Hintergrund sind die Bekämpfungsverordnungen jeweils recht kurz befristet. Sie enthalten keine Regelungen für Hochzeiten, die zwischen Juni und Dezember 2020 stattfinden.“



Demuth zitiert die Ministerin weiter: „Für standesamtliche Trauungen findet aktuell § 3 Abs. 5 der 8. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Anwendung. Danach dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen, Personen teilnehmen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind und Personen eines weiteren Hausstands. Dabei ist die zulässige Personenzahl durch die Raumfläche beschränkt. Über den genannten Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung eingehalten wird. Für kirchliche Trauungen gelten die für Gottesdienste einschlägigen Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Eine Entscheidung im Einzelfall kann zum jetzigen Zeitpunkt nur durch die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes - die Kreisordnungsbehörde – getroffen werden.“

„Meine Nachfrage beim Ministerium hat keine Planungssicherheit für Hochzeitspaare erbracht,“ stellt Demuth fest. „Ehrlicherweise müsste man Brautpaaren empfehlen, die Hochzeit um ein Jahr zu verschieben, wenn man wie gewohnt feiern will.“



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