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Nachricht vom 02.12.2020    

Winterdienst: Bürger müssen auch zu Besen und Schaufel greifen

Neuwied. Straßen, Gehwege, öffentliche Plätze. Nicht nur bei den ersten Schneefällen stellt sich immer wieder die Frage: Wer kümmert sich ums Räumen und Streuen? Den größten Teil übernehmen die Servicebetriebe Neuwied (SBN) – für die Gehwege sind fast immer die Anwohner zuständig. Und manchmal sind die Anlieger sogar für die Straßen verantwortlich.

Anwohner müssen im Winter ihre Räumpflicht beachten. Symbolfoto

Neuwied. Straßenreinigung und Winterdienst sind durch Satzung geregelt. „Das Reinigen und Räumen der Straßen übernehmen grundsätzlich die SBN“, wie Frank Schneider erklärt. „Auf Gehwegen ist grundsätzlich der Bürger für die Reinigung und den Winterdienst verantwortlich.“ Ausnahmen sind nur wenige Straßen im Kern der Innenstadt: Sie gehören zu den teureren Reinigungsklassen 4 bis 6. In allen anderen Straßen zahlen die Anwohner niedrigere Gebühren, sind aber für Kehricht, Unkraut oder Laub sowie Eis und Schnee selbst zuständig.

Eine Besonderheit sind die sogenannten „Hinterlieger“, die nur via Stichstraße oder -weg an den für den öffentlichen Verkehr „gewidmeten“ Straßenhauptzug angeschlossen sind: Sie sind vor ihrem Grundstück nicht nur für Gehwege, sondern auch fürs Räumen und Kehren der Straßen zuständig: „Das sorgt oft für Unmut, was ich auch verstehen kann“, sagt Schneider. Aber: „Eigentum verpflichtet. Das betrifft dann auch oft die Mieter.“



Im Winter sind Gehwege möglichst auf einer Breite von 1,50 Meter schnee- und eisfrei zu machen. Dabei gelte der alte Grundsatz: „Erst räumen, dann streuen. Sonst bringt das nichts.“ Natürlich verbietet es sich, die weiße Pracht einfach auf die Fahrbahn zu schaufeln.

Nachfragen erreichen die SBN häufig von Menschen, die aufgrund einer Einschränkung es nicht mehr schaffen, die Straßen selbst zu reinigen. Entlässt sie das auch aus der Verantwortung? „Leider nicht. In solchen Fällen bleibt nicht nur die Satzung gültig. Wenn etwas passiert, dann kann sogar die Haftpflichtversicherung die Zahlung verweigern.“ Ratsam sei es daher, einen Dienstleister zu beauftragen: „Man sollte aber darauf achten, dass dieser vertraglich haftet, wenn jemand zum Beispiel auf dem Gehweg wegen Glätte stürzt.“


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