Werbung

Nachricht vom 10.11.2020    

Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

Der Betrieb einer Tennishalle im Rahmen des Amateur- und Freizeitsports ist nach der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 2020 verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz am Montag, den 9. November in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Symbolfoto

Koblenz. Der Antragsteller, ein Tennissportverein, begehrte mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Mainz die Feststellung, dass die Regelung der aktuellen Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zur Beschränkung des Amateur- und Freizeitsports dem Betrieb seiner Tennishalle nicht entgegensteht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag trotz Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Corona-Bekämpfungsverordnung und der Verhältnismäßigkeit der Verordnungsregelung im vorliegenden Fall mangels hinreichender Darlegung der Eilbedürftigkeit ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz Nr. 16/2020). Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.

Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Zwar dürfte es hierfür entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht an der besonderen Eilbedürftigkeit fehlen. Der Antragsteller habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

Einer Durchführung von Amateur- und Freizeitsport in einer Tennishalle stünden die Regelungen in § 10 der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung entgegen. Danach seien Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sei nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen seien geschlossen. Diese Regelungen seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden.

Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung lasse sich nicht auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Verordnung im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt stützen, wie das Gericht bereits entschieden habe.



Das aus der Corona-Bekämpfungsverordnung folgende Verbot des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport überschreite auch weder die sich aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit ergebenden Grenzen des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums noch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Das Verbot füge sich vielmehr in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers, angesichts der sog. zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum einen drastischen Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen zu erreichen, schlüssig ein.

Konzeptioneller Ausgangspunkt sei dabei nicht die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche. Der Verordnungsgeber habe sich vor diesem Hintergrund für das Offenhalten von Schulen und Kindertagesstätten und eine weitgehende Aufrechterhaltung des mit einer besonderen wirtschaftlichen Produktivität verbundenen Berufslebens entschieden.

Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos aufgrund des Hygienekonzepts für den Hallenbetrieb verneine, bestehe hierfür keine belastbare Tatsachengrundlage. Es stehe außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich brächten. Zudem verkenne der Antragsteller, dass – wie dargelegt – Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte sei.
Beschluss vom 9. November 2020, Aktenzeichen: 6 B 11345/20.OVG



Lesen Sie gerne und oft unsere Artikel? Dann helfen Sie uns und unterstützen Sie unsere journalistische Arbeit im Kreis Neuwied mit einer einmaligen Spende über PayPal oder einem monatlichen Unterstützer-Abo über unseren Partner Steady. Nur durch Ihre Mithilfe können wir weiterhin eine ausgiebige Berichterstattung garantieren. Vielen Dank! Mehr Infos.



Feedback: Hinweise an die Redaktion

Anmeldung zum NR-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Kreis Neuwied.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Region


Einblick in das Leben palästinensischer Christen: Gesprächsabend in Neuwied

Ein besonderes Ehepaar berichtet in Neuwied über das Leben palästinensischer Christen in Israel. Einblicke ...

Großbrand in Gewerbehalle bei Oberraden – Feuerwehr verhindert Schlimmeres

Ein Brand in einer Gewerbehalle im Industriegebiet Oberraden löste am Dienstagmorgen (29. April) einen ...

"Wie et fröher wor": Sonntagsspaziergang über den Steimel zur Paffrather Eiche

Da steht sie noch, groß und stolz: Über Jahrzehnte hinweg gehörte die Paffrather Eiche zu einem markanten ...

PKW brannte auf der A 3 bei Willroth: Mehrere Freiwillige Feuerwehren im Einsatz

Am Dienstag (29. April) wurden die Freiwilligen Feuerwehren Horhausen und Pleckhausen, gegen 19.10 Uhr, ...

Gemeinsame Pläne für Windkraft: SWN und EVM gründen Projektgesellschaft

In Neuwied haben die Stadtwerke Neuwied (SWN) und die Energieversorgung Mittelrhein (EVM) eine neue Gesellschaft ...

BGW-Fotoausstellung beleuchtet den pädagogischen Alltag in Neuwied

In Neuwied wird der Marktplatz zur Bühne für eine besondere Fotoausstellung. Seit Freitag (25. April) ...

Weitere Artikel


Sankt Martin im Stockhäuschen

Bedingt durch die Pandemie ist in diesem Jahr alles anders. Der Martinszug darf nicht stattfinden. Wie ...

Innovationspreis der deutschen Gaswirtschaft geht an EVM-Gruppe

Erfolg für die Unternehmensgruppe Energieversorgung Mittelrhein (evm-Gruppe): Sie ist in Berlin mit dem ...

CDU Neustadt mit digitaler Vorstandssitzung

Die CDU in Neustadt (Wied) hielt zum ersten Mal in der Geschichte seit Bestehen des Ortsverbandes ihre ...

Rathaussanierung Bad Honnef bei laufendem Betrieb

Die Rathaussanierung in Bad Honnef geht in die nächste Phase. Nach außen sichtbares Zeichen ist die Erneuerung ...

Schwierige Personensuche bei Nacht und Nebel erfolgreich abgeschlossen

Am Montag, den 9. November wurde die Feuerwehr der VG-Rengsdorf-Waldbreitbach um 20:34 Uhr zu einer dringenden ...

Fledermäuse sind faszinierend

Sie sind die einzigen aktiv fliegenden Säugetiere. Sie fliegen mit den Händen und „sehen“ mit den Ohren. ...

Werbung