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Nachricht vom 02.11.2020    

Wenn die Reise nicht losgeht – was tun bei Flugausfall?

Eine ausgesprochen ärgerliche Situation: Viele Wochen lang wurde der Urlaub geplant und organisiert, die Vorfreude ist groß, die Koffer gepackt – doch plötzlich wird der Flug gecancelt. Die Gründe mögen in vielen Fällen verständlich sein, dennoch kann es dabei auch um viel Geld gehen. Wie verhält man sich als Flugkunde am besten und welche Rechte stehen einem zu? Wir klären auf.

Fotoquelle: pixabay.com

Einen Flugausfall muss man als Reisender nicht einfach hinnehmen. Darauf weist das Online-Portal Flightright hin, das sich für die Rechte von Flugpassagieren einsetzt. Selbst nach EU-Recht stehen Fluggästen in bestimmten Fällen Rechte zu, die in der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 klar geregelt sind. Flightright nennt bei Flugausfall beispielsweise das Recht auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Flugtickets. So können je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung bei einem annullierten Flug pro Person fällig werden. Und: Je kurzfristiger der Flug von der Fluggesellschaft annulliert wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Entschädigung, klärt Flightright auf. Meist gilt dabei die Grenze von 14 Tagen vor dem Flug. Wird ein Flug kurzfristig vorverlegt, ist dies mit einer Annullierung gleichzusetzen und es gelten dieselben Passagierrechte.

Wann werden Flugkosten erstattet, wann erfolgt eine Entschädigung?
Eine Ausgleichszahlung kann gefordert werden, wenn die Fluggesellschaft selbst für den Ausfall des Flugs verantwortlich ist. Bei Annullierungen beispielsweise aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen ist daher nicht mit einem Schadensersatz zu rechnen. Außerdem ist in der EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geregelt, dass der geplante Flug entweder in der EU startet oder dort landet. Eine zeitliche Begrenzung gibt es auch: Annullierungen, für die eine Entschädigung gewünscht wird, dürfen nicht länger als drei Jahre zurück liegen.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Höhe der Entschädigung jeweils abhängig von der Länge der Flugstrecke: Für Strecken bis 1500 Kilometer etwa stehen Reisenden 250 Euro zu, für Strecken ab 3500 Kilometer 600 Euro. Die Hälfte gibt es immerhin noch, wenn die Fluggesellschaft eine Alternativverbindung organisiert, mit der man maximal bis zu vier Stunden später als ursprünglich geplant am gewünschten Reiseziel ankommt.

Gleich die gesamten Ticketkosten erstattet bekommt man als Fluggast, wenn der Flug aus Gründen ausfällt, die die Airline nicht selbst zu verantworten hat, und wenn keine zeitlich angemessene Alternativverbindung angeboten wird. Auch hier gilt, dass der Flug in der EU hätte starten oder landen müssen. Grundsätzlich kann man in diesen Fällen auf die Erstattung der Ticketkosten bestehen, Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden, wie die Verbraucherzentrale aufklärt.

Was tun, wenn der Flug gestrichen wird?
Doch wie verhält man sich nun im konkreten Fall am besten als Fluggast, wenn der geplante Flug gestrichen wird? Zunächst sollten sich Betroffene den Grund schriftlich bestätigen lassen, um gegebenenfalls Beweise vorlegen zu können. Damit die Höhe der entstandenen Kosten abzusehen ist, sammeln Fluggäste im Idealfall alle Quittungen für geleistete Ausgaben.
Wer bereits am Flughafen ist und dort erst spontan von der Annullierung des Flugs erfährt, informiert sich am besten direkt bei der zuständigen Airline über das weitere Vorgehen. Dort gibt es gegebenenfalls auch Informationen über mögliche Alternativverbindungen. Bei Pauschalreisen lohnt es sich zudem laut ADAC, den Reiseveranstalter zu kontaktieren. Der ADAC weist auch darauf hin, dass Fluggäste selbst einen neuen Flug buchen die Kosten dafür in Rechnung stellen können. (prm)



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