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Nachricht vom 26.04.2020    

NI: Ausnahmeregelungen für Wolf-Abschuss mit europäischem Artenschutzrecht unvereinbar

Der Bundestag hat erweiterte Ausnahmeregelungen zum Abschuss von Wölfen beschlossen. Unter anderem wurde ein neuer Paragraf in das Bundesnaturschutzgesetz eingeführt (Paragraf 45 a BNatSchG), wonach eine Tötung auch dann möglich sei, wenn unklar ist, welcher Wolf genau beispielsweise eine Schafherde angegriffen hat.

Symbolfoto

Quirnbach. Im neuen IDUR Schnellbrief Nummer 219/2020 wird die Sichtweise der Naturschutzinitiative e.V. (NI) bestätigt. Die Änderungen sind mit dem europäischen Recht nicht vereinbar. Die Naturschutzinitiative wird bei einer Ausnahmegenehmigung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Tötung von streng geschützten Arten muss „letztes Mittel“ bleiben! Diese Regelung ist mit dem europäischen Naturschutzrecht nicht vereinbar. Nach Artikel 16 der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie der Europäischen Union darf es keine anderen als dort genannten Lösungen geben. Die Tötung eines Individuums einer streng geschützten Art muss daher stets gut begründet das letzte Mittel darstellen. Demgegenüber legt der neue Paragraf 45 a BNatSchG den Länderbehörden den Abschuss von Wölfen bei Nutztierrissen nahe, unabhängig davon, ob sich zukünftige Risse durch verstärkte Herdenschutzmaßnahmen abwenden lassen. Als besonders problematisch erweist sich, dass Paragraf 45 a BNatSchG den Abschuss beliebiger Wölfe eines Rudels bis zum Ausbleiben von Attacken selbst dann gestattet, wenn dies zur Tötung eines ganzen Rudels führt.

Dies ist ein fatales Signal für die Behördenpraxis: Damit wird suggeriert, dass die Tötung lokaler Bestände des Wolfes artenschutzrechtlich unbedenklich sei. Das ist jedoch falsch. Der Wolf befindet sich nach wie vor in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Nach Artikel 16 Absatz 1 der FFH-Richtlinie darf die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert werden. Außerdem sind die nationalen Behörden verpflichtet, in jedem Einzelfall auf der Grundlage der „besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten“ nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen Abschuss vorliegen und dass die Ausnahme überhaupt geeignet ist, das vorgegebene Ziel nach Artikel 16 Absatz 1 laut a-e der FFH-Richtlinie zu erreichen. Alle zumutbaren Alternativen müssen ausgeschöpft sein



Erst im Oktober des vergangenen Jahres hat der Europäische Gerichtshof den starken Schutzstatus des Wolfes nochmals bekräftigt und pauschalen Abschussgenehmigungen einen Riegel vorgeschoben. Die Gewährung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot der streng geschützten FFH-Art setzt nämlich voraus, dass alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft sein müssen und sich der Erhaltungszustand der lokalen und nationalen Population nicht verschlechtern darf. Der vom Bundesrat vorgeschlagene, von der Bundesregierung aber abgelehnte jährliche Bericht über den Erhaltungszustand des Wolfes hätte als Grundlage für den Nachweis dienen können, ob sich die Abschüsse neutral oder negativ auf den Erhaltungszustand des Wolfes auswirken. Ohne diese populationsbiologische Erkenntnis dürften die Naturschutzbehörden nicht im Stande sein, den Neutralitätsnachweis zu führen.

Die Rückkehr der Wölfe stellt sicher eine Herausforderung dar, aber wir sollten lernen, mit dieser Facette der wilden Natur zu leben, so wie es in den anderen europäischen Ländern mit Wolfsvorkommen auch gelungen ist. Wenn nationale Regelungen die Naturschutzrichtlinien nicht richtig umsetzen, gilt ein Anwendungsvorrang des Europarechts. Die Naturschutzinitiative (NI) wird daher darauf achten, dass bei Abschussgenehmigungen auch die Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie beachtet werden. Urteil des EuGH vom 10. Oktober 2019 im Wortlaut unter: www.curia.europa.eu, Suchwort unter „Rechtsprechung“: „Aktenzeichen = C-674/17“. (Gabriele und Harry Neumann, NI)


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