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Nachricht vom 26.03.2020    

Fristverlängerung: Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrations- und Inklusionsämter Arbeitgeber in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, indem die Frist, die normalerweise Ende März endet, verlängert wird. Arbeitgeber können Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 nun bis spätestens 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.

Symbolfoto

Altenkirchen/Neuwied. Das bedeutet konkret: Die BA wird bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten, und die Integrations- und Inklusionsämter werden für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben. Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten jährlich bis Ende März der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgeber gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrations-/ Inklusionsämter zahlen.




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Das aktuelle Programm IW-Elan 2019 ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann unter http://www.iw-elan.de/ kostenlos heruntergeladen werden.

Aktuell sind Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie mit einer Vielzahl unterschiedlicher Probleme beschäftigt, beispielsweise Schließungen von Einrichtungen und Geschäften, Unterbrechung von Lieferketten sowie Mitarbeitende im Homeoffice. Diese Widrigkeiten erschweren aktuell die fristgerechte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe, worauf man nun seitens der Behörden mit der Fristverlängerung reagierte.


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