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Nachricht vom 25.03.2020    

Arbeitsagentur: Wichtige Informationen über Kurzarbeitergeld

Neuregelung des Kurzarbeitergeldes während der Corona-Krise: Das sollten Unternehmen wissen! Agentur für Arbeit Neuwied berät regionale Unternehmen. Neue Verordnung soll rückwirkend ab 1. März gelten.

Symbolfoto: Arbeitsagentur

Neuwied. Am Freitag, dem 13. März, hat der Bundestag umfangreiche Wirtschaftshilfen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Dazu gehören auch die erweiterten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes. So kann zukünftig Kurzarbeitergeld schon gezahlt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt bisher einem Drittel.

Darüber hinaus übernimmt die Agentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge, die zuvor auch während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu entrichten waren. Neu ist ebenfalls, dass ein Betrieb nicht mehr negative Arbeitszeitsalden aufbauen muss, bevor er Kurzarbeitergeld beantragen kann, und, dass die Neuregelungen auch für Zeitarbeitnehmer gelten. Bisher war Kurzarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vorgesehen. Alle Neuregelungen sollen laut Arbeitsminister Hubertus Heil rückwirkend zum 1. März in Kraft treten.

Die Agentur für Arbeit Neuwied berät regionale Unternehmen zu allen Fragen rund ums Kurzarbeitergeld. Die Experten des Arbeitgeber-Services sind unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 20 zu erreichen.




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„Der erste Schritt für die Unternehmer, die vom Arbeitsausfall betroffen sind, ist die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit“; sagt Karl-Ernst Starfeld, Leiter der Agentur für Arbeit Neuwied. „Die konkrete Beantragung des Kurzarbeitergeldes erfolgt später. Bis zum Ende des Monats kann rückwirkend für den ganzen März Kurzarbeitergeld beantragt werden.“

Alle wichtigen Informationen zum neuen Kurzarbeitergeld sowie Vordrucke finden Unternehmen auf der Homepage der Arbeitsagentur.


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