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Nachricht vom 16.12.2019    

VG Puderbach erlässt Feuerwerksverbot für Teile von Steimel

Von Wolfgang Tischler

Das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 (Kleinfeuerwerk, wie Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien und andere) im Bereich des Marktplatzes Steimel und im Bereich der Marktwiese Steimel einschließlich der verbindenden Straßenflächen (Lindenallee, Niederwambacher Straße, Hubertusstraße) ist gemäß Erlass der Verbandsgemeinde Puderbach komplett verboten.

Raketen erreichen beim Abbrennen hohe Temperaturen und können Brände an alter Bausubstanz auslösen. Symbolfoto: Wolfgang Tischler

Steimel. Der nachstehende Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung und zeigt das Sperrgebiet. Zuwiderhandeln gilt als Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Allgemeinverfügung kann während den Öffnungszeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach, Hauptstraße 13, 56305 Puderbach, Zimmer 5, eingesehen werden.

Zur Begründung führt die Verwaltung aus:
Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31.Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Die Ortsgemeinde Steimel wird im nächsten Jahr 700 Jahre alt. Der Beginn des Jubiläumsjahres bildet eine große Silvesterfeier im Bereich des Marktplatzes und der Marktwiese. Auf die Durchführung eines Feuerwerkes durch die Ortsgemeinde wird verzichtet. Stattdessen wird eine große Lasershow durchgeführt.

Für diese Silvesterfeier wird überregional geworben, so dass mit einer Vielzahl von Besuchern zu rechnen ist. Bei einem Feuerwerk kommt es immer mehr, auch aus angetrunkenem Übermut, zu einem leichtfertigen Umgang mit diesen pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für die zahlreichen Personen, insbesondere auch für den alten Hausbestand entlang der Lindenallee.




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Aufgrund der unmittelbar angrenzenden zu schützenden Wohnbebauung und des Hauses Neitzert ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes als auch ein mögliches sehr großes potentielles Schadensausmaß im Brandfall durch das Überspringen der Flammen auf die dortige enge Bebauung.

Die Verwaltung weist darauf hin, das Silvesterraketen aufgrund der Brenndauer und der Temperatur, die bis zu 2.000 Grad C erreicht, Brände auslösen kann. Das Abbrennverbot sei angemessen und beschränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unmittelbar in seinen Rechten. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot mithin nicht unverhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, Sachschäden zu verhindern überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Feuerwerkskörper können auch auf anderen Straßen und Plätzen im Gebiet der Ortsgemeinde abgefeuert und abgebrannt werden.

„Die sofortige Vollziehung wurde im öffentlichen Interesse angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die Allgemeinverfügung“, lässt die Verwaltung wissen. woti


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