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Nachricht vom 23.10.2019    

Windenergieanlagen im Bereich Kuhheck dürfen nicht gebaut werden

Vier geplante Windenergieanlagen im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen dürfen nicht gebaut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Symbolfoto

Marienhausen. Im Frühjahr 2013 erteilte der Landkreis Neuwied der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen im Bereich der Exklave Kuhheck der Ortsgemeinde Marienhausen. Der BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz, hatte sich gegen die im August 2013 für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung bereits erfolgreich mit Eilrechtsschutz gewandt.

Mit seiner Klage verfolgte der BUND sein Anfechtungsbegehren gegen den Genehmigungsbescheid mit naturschutz- und landesplanungsrechtlichen Einwendungen weiter und hatte damit Erfolg: Mit Urteil vom 18. April 2019 (4 K 411/18.KO) gab das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage statt: Die Genehmigung sei rechtswidrig. Sie habe wegen eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands nicht erteilt werden dürfen. In Bezug auf den Schwarzstorch sei ohne eine vorherige Funktionsraumanalyse der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz gegeben. Es bestünden nach Aktenlage keine Zweifel daran, dass sich jedenfalls im 3.000-Meter-Bereich zu einer Windenergieanlage ein Schwarzstorchhorst befinde. Zudem verstoße die Genehmigung gegen das Landesentwicklungsprogramm IV, weil der danach erforderliche Mindestabstand (1.000 Meter) zu einem Wohngebiet nicht eingehalten werde.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nunmehr diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab. Soweit die Beigeladene geltend gemacht habe, das Verwaltungsgericht hätte es versäumt, ein weiteres Gutachten zu der Frage einzuholen, ob sich an der betreffenden Stelle weiterhin ein Schwarzstorchhorst befinde, und damit der Amtsermittlungspflicht nicht genüge getan, habe sie einen solchen Verfahrensmangel nicht substantiiert dargelegt.




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Dem Vortrag der Beigeladenen sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Die Beigeladene habe dazu im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen, es zeige sich „nunmehr", dass der Horstbaum bei einem Sturm beschädigt worden sei. Sodann bekunde sie ohne nähere Erläuterung, der Horst habe „mithin" auch zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht bestanden. Nach den bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und des Senats stehe indes außer Zweifel, dass 2017 und 2018 Brüten und Flüge des Schwarzstorches in der Kuhheck stattgefunden hätten, so dass der schlichte Vortrag einer gegenteiligen Tatsache durch die Beigeladene demgegenüber nicht ausreichend sei. Unklar bleibe nach dem Vorbringen der Beigeladenen insbesondere, ob die mitgeteilte Beschädigung des Horstbaumes auch eine Zerstörung des Horstes selbst zur Folge gehabt habe.

Auch im Übrigen habe die Beigeladene keine durchgreifenden inhaltlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt. Anders als die Beigeladene meine, sei der Kläger als anerkannter Umweltverband nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz klagebefugt, da er zumindest auch die Verletzung potentiell erheblicher artenschutz-rechtlicher Normen – wie den Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz – beanstande. Ob er sich daneben auch auf das Landesentwicklungsprogramm IV berufen könne, sei darüber hinaus nicht mehr entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bereits eigenständig tragend auch darauf gestützt habe, dass der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehe.
Beschluss vom 17. Oktober 2019, Aktenzeichen 1 A 10802/19.OVG



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