Werbeturm A 3: Verwaltungsgericht rügt Genehmigungsbehörden
Massive Kritik des Vorsitzenden Richters der 1. Kammer am Verwaltungsgericht Koblenz mussten sich die Vertreter der Kreisverwaltung Neuwied in der mündlichen Verhandlung über die Klage gegen die Baugenehmigungen für den Werbeturm auf dem Gelände der Abfalldeponie Linkenbach anhören. Er rügte die Prüfverfahren der Genehmigungsbehörde (damals die Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach nunmehr die untere Bauaufsicht der Kreisverwaltung).
Oberraden. Die Auffassung der Ortsgemeinde Oberraden, dass die Baugenehmigungen rechtswidrig sind und der Bebauungsplan rechtsfehlerhaft ist, wurden bestätigt. Ob diese Feststellung auch zum Erfolg der Klage führt, ließ das Gericht offen. Knackpunkt in der Verhandlung war die Klagebefugnis der Ortsgemeinde, sprich, kann die Ortsgemeinde ausreichend geltend machen, selbst in ihren Rechten verletzt zu sein. Das Urteil hierzu ergeht schriftlich.
Freuen konnten sich die Oberradener auf der Sitzung des Gemeinderates am gleichen Abend jedoch nicht hierüber, steht die abschließende Entscheidung noch aus. Die Information, dass sowohl das Bebauungsplanverfahren als auch die Baugenehmigungen rechtswidrig sind, nahmen sie aber bestätigend zur Kenntnis. Dies verbunden mit der Hoffnung, dass der Kreis aufgrund der öffentlichen Rüge gegebenenfalls seine Entscheidung, die Baugenehmigungen nicht zurückzunehmen, noch einmal überdenkt. Denn auch das Gericht attestierte den Behörden einen Glaubwürdigkeitsverlust in der Öffentlichkeit. Dies griff auch der Gemeinderat noch einmal auf und bekräftigte sein Unverständnis, dass die Bauaufsichtsbehörde bei veränderten Bauausführungen beispielsweise einer Dachgaube bei privaten Bauherren ein öffentliches Interesse sieht und tätig wird, hier aber trotz offensichtlicher und gerichtlich bestätigter Rechtswidrigkeit nicht tätig wird (geworden ist).
Offenkundig wurde in der Verhandlung ein weiteres Detail: Die Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach hat die Verfahrensakten offensichtlich nur unvollständig an die Kreisverwaltung übermittelt. So sind unter anderem die Unterlagen zum damals eingeleiteten Abweichungsantrag wegen der Fernwirkung der Werbeanlage nicht vorhanden. Eine Einschätzung oder Bewertung, ob diese bewusst oder unbewusst nicht zum Gegenstand der Akten gemacht wurden, nahm der von der Ortsgemeinde Oberraden beauftrage Rechtsanwalt nicht vor. Erstaunt hierüber zeigten sich jedoch alle Anwesenden.
Der Gemeinderat Oberraden indes bekräftigte nochmals seinen Appell an den Behördenleiter der Kreisverwaltung, im Sinne der Ortsgemeinde tätig zu werden.
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