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Nachricht vom 17.07.2018    

Verpflichtung der Beisitzer des Höfeausschusses

Landrat Achim Hallerbach dankte den neuen und alten Beisitzern des Höfeausschusses und deren Stellvertretern für ihre geleistete Arbeit und verpflichtete diese zur gewissenhaften Weiterführung ihres Ehrenamtes. Der Ausschuss entscheidet über Löschung und Aufnahme in die Höferolle.

Für ein Gruppenbild versammelten sich die neuen Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer des Höfeausschusses im Landkreis Neuwied. Foto: Kreisverwaltung

Neuwied. Die Bedeutung des Höfeausschusses lässt sich aus seiner Historie erklären. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges war die Landwirtschaft in Westdeutschland nicht in der Lage, die Bevölkerung der Bundesrepublik ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen, da die ertragreichsten Standorte Deutschlands im Gebiet der damaligen DDR gelegen waren. So wurden zahlreiche strukturelle Maßnahmen unternommen, um die Leistungsfähigkeit der hiesigen Landwirtschaft zu verbessern. Dazu gehörten umfangreiche Landsiedlungsprogramme (Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe aus den Dörfern in die Feldflur), die durch zinslose oder zinsverbilligte Darlehen einen Anreiz zur Aussiedlung schaffen sollten.

Um diese Darlehen auch im Erbfalle abzusichern, mussten siedlungswillige Unternehmen der Höferolle beitreten. Dieser Beitritt hatte in erster Linie erbrechtliche Konsequenzen. Bei einer Erbauseinandersetzung wurde durch die Höferolle sichergestellt, dass der Betrieb nicht unter den Erben aufgeteilt, sondern als organisatorische Einheit an einen einzigen Hofnachfolger oder Ehegatten übergeben wurde. Dieser hatte die weichenden Erben nicht mit dem üblichen Verkehrswert, sondern mit dem deutlich niedrigeren kapitaliserten Ertragswert des Betriebes abzufinden. Darüber hinaus wurden die Höferollebetriebe beim Grunderwerb unterstützt. Mit Beginn der 80er Jahre verlor die Höferolle zwar ihre agrarstrukturelle, nicht jedoch ihre erbrechtliche Bedeutung.



Der Vorsitzende des Höfeausschusses ist der Leiter der unteren Landwirtschaftsbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter. Die Arbeit des Vorsitzenden des Höfeausschusses besteht darin, den Grundstücksverkehr von einzelnen erworbenen bzw. zu veräußernden Flurstücken der Höferollebetriebe dergestalt zu überwachen, dass durch Veräußerungen keine betriebliche Existenzgefährdung eintritt.

Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer werden vom Landwirtschaftsgericht für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Bauernverbandes berufen. Der Höfeausschuss entscheidet über die Löschung und Aufnahme einzelner Betriebe in die Höferolle. In der Regel findet jährlich eine Sitzung des Höfeausschusses statt. In den letzten Jahren wurden nur noch Betriebe auf Antrag gelöscht.

Im Kreis Neuwied sind noch 125 Betriebe in der Höferolle eingetragen. In jedem Jahr wird durchschnittlich über zwei bis drei Löschungsanträge entschieden. In der Regel haben diese Betriebe keinen Hofnachfolger und die landwirtschaftliche Produktion wird deshalb eingestellt.




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