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Nachricht vom 23.11.2017    

Klage gegen „Burschengesellschaft Heddesdorf" abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Anwohnerin abgewiesen, mit der diese gegen die Durchführung der sogenannten Heddesdorfer Pfingstreiterkirmes vorgegangen ist. Die Veranstaltung wird von dem im Verfahren beigeladenen Verein „Burschengesellschaft Heddesdorf e. V." seit Anfang der 1980er Jahre parallel zur Heddesdorfer Pfingstkirmes in der Form eines Straßenfestes jeweils am Pfingstwochenende von Freitag bis Dienstag durchgeführt.

In Heddesdorf darf weiter gefeiert werden. Symbolfoto: NR-Kurier

Neuwied. Für die Veranstaltung erhielt der Verein auch für das Jahr 2017 von der beklagten Stadt Neuwied zwei Ausnahmegenehmigungen nach straßenverkehrs- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Genehmigungen waren mit umfangreichen Auflagen betreffend die Erreichbarkeit der im Festplatzbereich befindlichen Wohngrundstücke und den Lärmschutz versehen.

Die Klägerin hat dagegen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Durch das Fest komme es alljährlich zu erheblichen Beeinträchtigungen und Belästigungen. So sei ihr wegen der unmittelbar vor ihrem Grundstück aufgebauten Stände und Buden der Zugang zu ihrem Grundstück kaum möglich. Außerdem erfolge eine erhebliche Belästigung durch die aufgestellte Musikbühne, auf der Livemusik dargeboten werde. Überdies halte der Verein sich nicht an die in den Genehmigungsbescheiden gemachten Auflagen. So sei die Zufahrt zu ihrem Grundstück wiederholt zugestellt, die festgelegten Endzeiten nicht eingehalten und die zulässigen Lärmwerte überschritten worden.

Die beklagte Stadt verwies auf den Charakter der Veranstaltung im Interesse der Brauchtumspflege und hielt die angeordneten Auflagen zum Schutz der Anwohner für ausreichend. Zwar treffe es zu, dass bei der diesjährigen Veranstaltung die Lärmgrenzwerte überschritten worden seien. Deshalb werde zukünftig im Falle weiterer Genehmigungen durch weitergehende Auflagen (Einpegelung der Anlage, Einsatz von Schallpegelbegrenzern und Anordnung von Eigenüberwachung durch Messungen mit Dokumentation) ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gelegt.



Der Verein hielt die Genehmigungen ebenfalls für rechtmäßig. Er habe sich an die Auflagen gehalten. Die trotz Einhaltung der Auflagen bestehenden Beeinträchtigungen müsse die Klägerin im Interesse der Brauchtumspflege an diesen wenigen Tagen im Jahr hinnehmen.

Die Klage hatte insgesamt keinen Erfolg. Durch die von der Beklagten zukünftig beabsichtigten weiteren Lärmschutzauflagen sei nicht zu befürchten, dass sich die während der diesjährigen Veranstaltung festgestellten Überschreitungen der zugelassenen Lärmpegel im kommenden Jahr wiederholen werden, urteilte das Koblenzer Gericht. Damit werde dem Hauptangriffspunkt der Klägerin Rechnung getragen. Jedenfalls bei zukünftiger Einhaltung der in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Lärmobergrenzen sei gegen die Durchführung der Veranstaltung rechtlich nichts einzuwenden. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung des Festplatzes sei rechtmäßig. Durch die darin enthaltenen Auflagen werde die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin auch unter den Gesichtspunkten des Brandschutzes und des Rettungsdienstes hinreichend gewährleistet.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.



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