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Nachricht vom 28.01.2016    

Tipp für Fastnacht: Ermäßigte Mehrwertsteuer für Tanzpartys

Gute Nachricht für alle Fastnachtsvereine in Deutschland: Wer als gemeinnütziger Verein in den „tollen Tagen“ eine Kostüm- und Tanzparty mit typischen Fastnachts-Elementen veranstaltet, kann dafür die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 Prozent ansetzen. Darauf weist die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz hin.

Region. „Tanzveranstaltungen in der Fastnachtszeit sind damit steuerlich genauso begünstigt wie beispielsweise klassische Kostümsitzungen“, erläutert Edgar Wilk, Präsident der Steuerberaterkammer.

Hintergrund ist ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen 10 K 3553/13). Demnach kann das Finanzamt nicht den normalen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent verlangen, den es bei Musik- und Tanzveranstaltungen außerhalb der „Fünften Jahreszeit“ ansetzt. Partys mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen gehörten nämlich zur „Pflege traditionellen Brauchtums“ und seien damit steuerbegünstigt, so die Richter. Geklagt hatte ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land, der jährlich eine „große Kostümparty“ mit mehr als 1.000 Gästen veranstaltet.



Allerdings haben die Richter auch Grenzen vorgegeben, so die Steuerberaterkammer: So gilt die Steuerbegünstigung lediglich in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.


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