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Nachricht vom 08.10.2015    

Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Im Fall einer Bürgerin in Neustadt an der Weinstraße hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass sie aufgrund der Beschäftigung als Grundschulbetreuerin nicht als Ratsmitglied im Verbandsgemeinderat verpflichtet werden kann. Die Landtagsabgeordnete Elisabeth Bröskamp (Grüne) wollte von der Landesregierung wissen, ob es auch in der Stadt und im Kreis Neuwied ähnlich gelagerte Fälle gibt.

Kreis Neuwied.In den letzten zehn Jahren hat es in der Stadt Neuwied einen Fall, beim Landkreis Neuwied, bei den Verbandsgemeinden des Landkreises Neuwied sowie bei den Ortsgemeinden insgesamt vier Fälle gegeben, ließ die Landesregierung die Abgeordnete Bröskamp wissen.

Eine Prüfung der Unvereinbarkeit bei Einreichung der Wahlvorschläge findet nicht statt. Dies begründet die Landesregierung wie folgt: „Die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften enthalten keine Verpflichtung der kommunalen Wahlleiter, die Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppe vor der Aufstellung der Wahlvorschläge über die Regelungen zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in kommunalen Vertretungsorganen zu informieren. Die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber hat sich nach der Wahl zwischen der Annahme des Mandats und der weiteren Tätigkeit in der Exekutive zu entscheiden.“

Eine Ausnahme lässt das Gesetz allerdings zu, es sind die „Arbeiter“ bei den Gemeinden. Sie können in den Räten vertreten sein, da sie in ihrem Beruf keine Aufgaben wahrnehmen, bei denen sie sich selbst kontrollieren müssten. Der Rat hat ja bekanntlich die Kontrollfunktion über die Verwaltung. Nach der Mitteilung der Kreisverwaltung Neuwied gibt es im Landkreis auf der Ebene der Verbandsgemeinden und der Ortsgemeinden insgesamt sechs Fälle, die unter die Ausnahmeregelung der „Arbeiter“ gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen.



„Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass Abteilungsleiter oder Mitarbeiter in Verbandsgemeinden im Landkreis Neuwied Kreistagsmitglieder im eigenen Kreistag sind?“, wollte Elisabeth Bröskamp wissen. Hier sieht die Regierung keinen Interessenskonflikt, da der Kreistag zwar „Kontrolleur“ der Kreisverwaltung ist, nicht aber über (Aufsichts-)Befugnisse gegenüber den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden und deren Verwaltungsbehörden verfügt. Solche Befugnisse stehen lediglich der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung zu.


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