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Nachricht vom 05.09.2015    

Ausschuss entscheidet über Aufnahme in die Höferolle

Volker Siemeister, Dirk Retterath, Hans-Ulrich Strecker und Norbert Wilsberg wurden als Beisitzer des Höfeausschusses im Landkreis Neuwied auf weitere drei Jahre vom Landwirtschaftsgericht berufen und vom 1. Kreisbeigeordneten des Kreises Neuwied, Achim Hallerbach, verpflichtet.

Für ein Gruppenbild versammelten sich die neuen und ausscheidenden Beisitzer des Höfeausschusses im Landkreis Neuwied. Foto: Privat

Neuwied. Als stellvertretende Beisitzer wurden verpflichtet: Albert Schmitz, Walter Bretz, Ulrich Schreiber und Xaver Maxein. Vorsitzender des Höfeausschusses ist Thomas Ecker. Uwe Quiring und Johannes Scholl werden dem neuen Höfeausschuss nicht mehr angehören.

In seiner Abschiedsrede dankte Achim Hallerbach Beiden für ihre geleistete Arbeit. Die Bedeutung des Höfeausschusses lässt sich aus seiner Historie erklären. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges war die Landwirtschaft in Westdeutschland nicht in der Lage, die Bevölkerung der Bundesrepublik ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen, da die ertragreichsten Standorte Deutschlands im Gebiet der damaligen DDR gelegen waren. So wurden zahlreiche strukturelle Maßnahmen unternommen, um die Leistungsfähigkeit der hiesigen Landwirtschaft zu verbessern. Dazu gehörten umfangreiche Landsiedlungsprogramme (Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe aus den Dörfern in die Feldflur), die durch zinslose bzw. zinsverbilligte Darlehen einen Anreiz zur Aussiedlung schaffen sollten.

Um diese Darlehen auch im Erbfalle abzusichern, mussten siedlungswillige Unternehmen der Höferolle beitreten. Dieser Beitritt hatte in erster Linie erbrechtliche Konsequenzen. Bei einer Erbauseinandersetzung wurde durch die Höferolle sichergestellt, dass der Betrieb nicht unter den Erben aufgeteilt, sondern als organisatorische Einheit an einen einzigen Hofnachfolger oder Ehegatten übergeben wurde. Dieser hatte die weichenden Erben nicht mit dem üblichen Verkehrswert, sondern mit dem deutlich niedrigeren kapitaliserten Ertragswert des Betriebes abzufinden.



Darüber hinaus wurden die Höferollebetriebe beim Grunderwerb unterstützt. Mit Beginn der 80er Jahre verlor die Höferolle zwar ihre agrarstrukturelle, nicht jedoch ihre erbrechtliche Bedeutung.

Die Zusammensetzung und Aufgaben des Höfeausschusses werden durch das entsprechende Landesgesetz und nachgeordnete Verordnungen geregelt. Der Vorsitzende des Höfeausschusses ist der Leiter der unteren Landwirtschaftsbehörde bzw. der von ihm bestimmte Vertreter. Die Arbeit des Vorsitzenden des Höfeausschusses besteht darin, den Grundstücksverkehr von einzelnen erworbenen bzw. zu veräußernden Flurstücken der Höferollebetriebe dergestalt zu überwachen, dass durch Veräußerungen keine betriebliche Existenzgefährdung eintritt.

Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer werden vom Landwirtschaftsgericht für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag des Bauernverbandes berufen. Der Höfeausschuss entscheidet über die Löschung und Aufnahme einzelner Betriebe in die Höferolle. In der Regel findet jährlich eine Sitzung des Höfeausschusses statt. In den letzten Jahren wurden nur noch Betriebe auf Antrag gelöscht.

Im Kreis Neuwied sind noch 125 Betriebe in der Höferolle eingetragen. In jedem Jahr wird durchschnittlich über zwei bis drei Löschungsanträge entschieden. In der Regel haben diese Betriebe keinen Hofnachfolger und die landwirtschaftliche Produktion wird deshalb eingestellt.


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