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Nachricht vom 23.10.2014    

Vorsorgedokumente – ein wichtiges Thema für alle Altersklassen

„Vorsorgedokumente – ihre Verfügungen für den Ernstfall“ lautete das Thema des Referenten Axel Hillenbrand von der AWO Neuwied auf Einladung des Netzwerks Demenz in den Verbandsgemeinden Dierdorf und Puderbach. Die Wichtigkeit dieser Dokumente wird gemeinhin unterschätzt.

Referent Axel Hillenbrand. Foto: Helmi Tischler-Venter

Dierdorf. Der „Ernstfall“ kann sehr schnell und heftig eintreten. Wer meint, dass der Ehepartner und/oder die Kinder in diesem Fall automatisch zuständig sind, täuscht sich, denn das Gesetz besagt, dass Eltern bei Volljährigkeit ihres Kindes keine Personen- oder Vermögensvorsorge ausüben können. Ehegatten untereinander können dies ebenfalls nicht. Ist eine solche Vertretung gewünscht, muss dies durch eine Vollmacht geregelt sein in einem privatrechtlichen Vertrag. Ohne diese Verfügung wird nach dem seit 1992 geltenden Betreuungsgesetz ein gesetzlicher Betreuer bestimmt.

Die „Vorsorgevollmacht“ wird für den Fall einer alters- oder krankheitsbedingten Einwilligungsunfähigkeit erteilt. Sie muss schriftlich erfolgen, Formularbögen sind bei der AWO erhältlich. Bei dieser Vollmacht ist eine Vertrauensbasis zu dem Bevollmächtigten absolut notwendig. Jeder kann das Dokument nur für sich selbst ausfüllen, Ehepaare, die sich gegenseitig zu Bevollmächtigten einsetzen, müssen daher zwei Formulare ausfüllen. Mit dem nicht unterschriebenen Formular kann man im Beisein des Beamten auf einem Amt unterschreiben und den Beglaubigungsvermerk eintragen lassen. Das Dokument kann gegen Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Wesentlich schwieriger und emotional belastender ist das Ausfüllen einer Patientenverfügung, weil die Vorstellung zukünftiger Gesundheitsprobleme schnell diffus wird. Der einwilligungsfähige Volljährige legt darin für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob und welche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe erfolgen sollen oder nicht. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter prüft, ob die Festlegung auf die aktuelle Situation zutrifft, denn der Betreuer hat die Pflicht, den Willen des Betreuenden umzusetzen. Dazu muss dieser sehr exakt festgeschrieben sein.



Die Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium der Krankheit. Es besteht kein Zwang zur Erstellung einer Verfügung. Es gibt keine Beratungspflicht, aber Gespräche sind empfehlenswert, wenn man kein Fachmann ist. Es ist kein Notar notwendig und die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Die Erfahrung zeigt, dass regelmäßige Erneuerungen empfehlenswert sind, da Lebensumstände und Ansichten sich ändern. In Kombination mit der Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung wichtig.

Hillenbrand empfahl zur Erstellung der Patientenverfügung, sich eingehend mit den Textbausteinen des Bundesjustizministeriums zu beschäftigen. Link: http://www.bmjv.de/DE/Themen/Gesellschaft/Patientenverfuegung/patientenverfuegung_node.html.

Die Fallbeispiele des Referenten und die Fragen des Publikums im evangelischen Gemeindezentrum zeigten eindringlich, dass es für die Vorsorgemaßnahmen nie zu früh ist und dass die Existenz der Dokumente elementar wichtig ist. Beratung bietet der Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Neuwied e.V. in der Marktstraße 96 in Neuwied, Telefon 02631 3459-482, E-Mail: info@awo-betreuungsrecht.de; Internet: www.awo-betreuungsrecht.de. Helmi Tischler-Venter



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