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Nachricht vom 03.10.2014    

Umbruch von Grünland ist genehmigungspflichtig

Beim Umbruch von Dauergrünland besteht Genehmigungspflicht. Die Landesverordnung soll Rückgang von Dauergrünland vermeiden. Zügiges und abgestimmtes Verfahren direkt über die Untere Landwirtschaftsbehörde.

Beim Umbruch von Dauergrünland besteht Genehmigungspflicht. Foto: Wolfgang Tischler

Kreis Neuwied. Landwirte, die so genannte Direktzahlungen in Anspruch nehmen, dürfen künftig nicht mehr uneingeschränkt ihre Wiesenflächen in Ackerland umwandeln. Hierauf weist der 1. Kreisbeigeordnete und Dezernent für Umwelt und Landwirtschaft bei der Kreisverwaltung Neuwied, Achim Hallerbach, hin. Nachdem sich der Grünlandanteil in Rheinland-Pfalz im Vergleich zum Referenzjahr 2003 um mehr als fünf Prozent verringert hat, ist die "Landesverordnung zur Erhaltung von Dauergrünland" in Kraft getreten.

Seitdem bedarf der Umbruch von Dauergrünland durch Empfänger von EU-Direktzahlungen der vorherigen Genehmigung durch die Kreisverwaltung. "Mit der Umsetzung dieser Landesverordnung soll verhindert werden, dass der Anteil von Dauergrünland weiter abnimmt. Eine Verminderung des Grünlandanteils um mehr als zehn Prozent hätte erhebliche Anlastungen der Europäischen Union für Rheinland-Pfalz zur Folge", erklärt Achim Hallerbach.

Der ungenehmigte Umbruch von Dauergrünland gilt als Cross-Compliance-Verstoß und wird mit empfindlichen Abzügen von der Förderzahlung sanktioniert. "Die Erhaltung des Dauergrünlandes ist eine von zahlreichen Verpflichtungen hinsichtlich Natur-, Wasser,- Tier,- Umwelt- und Verbraucherschutz, die den Empfängern von EU-Direktzahlungen gemäß den so genannten Cross-Compliance-Auflagen verordnet werden", unterstreicht Thomas Ecker von der Unteren Landwirtschaftsbehörde der Kreisverwaltung Neuwied. Als Ausgleich für diese, im Vergleich zu Staaten außerhalb der EU, strenger reglementierten Produktionsweise und der Erhaltung unserer Kulturlandschaft werden den landwirtschaftlichen Betrieben Flächenprämien gewährt.




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Einsaat von Ersatzflächen
"Mit Inkrafttreten der Landesverordnung darf Grünland nur noch nach vorheriger Genehmigung umgebrochen werden und wenn mindestens derselbe Flächenanteil von Acker in Grünland umgewandelt wird", so Thomas Ecker weiter. Von dieser Vorgabe kann nur in besonderen Einzelfällen - beim Nachweis einer betrieblichen Existenzgefährdung - abgesehen werden. Der Umbruch von Dauergrünland zur Verbesserung der Grasnarbe bei unverzüglicher Neueinsaat von Grünland auf derselben Fläche ist genehmigungsfrei.

"Da bei der Genehmigung des Dauergrünlandumbruchs auch Belange des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft berücksichtigt werden müssen, sind unsere entsprechenden Fachbehörden direkt ins Genehmigungsverfahren eingebunden. Damit wird das Abstimmungsverfahren gestrafft und spart dadurch Zeit für die Antragsteller", erläutert der 1. Kreisbeigeordnete Achim Hallerbach das Verfahren.

Zum Schutz besonders wertvoller Dauergrünlandflächen ist der Umbruch in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten, sowie in gesetzlich geschützten Biotopen und Naturschutzgebieten bereits seit Jahren untersagt und darf auch nicht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erlaubt werden.

Die ersten Anträge sind bereits bei der Kreisverwaltung Neuwied eingegangen und werden zügig bearbeitet. Genehmigungsanträge nimmt die Untere Landwirtschaftsbehörde der Kreisverwaltung Neuwied entgegen. Entsprechende Antragsvordrucke können unter der Rufnummer 02631/803-426 angefordert werden.


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