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Nachricht vom 16.06.2014    

Infos zu Ringelrötelnerkrankungen im Kreis Neuwied

Die Landtagsabgeordnete Elisabeth Bröskamp (Bündnis 90/Die Grünen) hat die nachfolgenden Fragen an die Landesregierung Rheinland-Pfalz gestellt: „Ringelröteln, oftmals mit den Röteln verwechselt, treten überwiegend im Kindesalter auf und fallen dann häufig dadurch auf, dass die Kinder intensiv rote Wangen haben.

Kreis Neuwied. Der Erreger, Parvovirus B19, ist nicht mit dem Rötelnvirus verwandt. Wie die Röteln sind Ringelröteln aber besonders gefährlich, wenn eine Schwangere sich infiziert, dann kann das ungeborene Kind aufgrund einer infektiös bedingten Blutarmut (Anämie) an Wasseransammlungen zum Beispiel im Bauchraum leiden oder es kann zu einem Herzversagen kommen (so genannter Hydropsfetails). Das Kind kann im Mutterleib an den Folgen der Infektion sterben.

Elisabeth Bröskamp fragte die Landesregierung:
„1. Ist eine Ringelrötelnerkrankung melde- oder anzeigepflichtig?
2. Wie viele Erkrankungen sind in den letzten fünf Jahren im Kreis Neuwied bekannt geworden?
3. Wie viele Erkrankungen davon betrafen Kinder, Erwachsene, Schwangere?
4. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung um Bürgerinnen und Bürger, sowie Schwangere zu informieren?
5. Welche Auswirkungen haben Ringelröteln in der Schwangerschaft?
6. Welche präventiven Maßnahmen werden in Kindertagesstätten und Schulen ergreifen?“

Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat geantwortet: „Eine Meldepflicht für Ringelrötelnerkrankungen gibt es im Infektionsschutzgesetz nicht. Die erbetenen Erkrankungsdaten liegen daher nicht vor.“

Das Parvovirus B19 ist weltweit verbreitet. Der Arbeitskreis Blut des Bundesministeriums für Gesundheit berichtete im Jahr 2010, dass in Deutschland circa. 10 bis 20 Prozent der Kinder unter drei Jahren eine Infektion durchgemacht haben, zehn bis 19 Jahre alte Personen zeigten in 66 Prozent und über 65-Jährige in 75 Prozent Antikörper gegen Parvovirus B19. Die Mehrzahl der Parvovirus B19-Virus-Infektionen verläuft unbemerkt beziehungsweise klinisch asymptomatisch. Akute Parvovirus B19-Infektionen verursachen, gehäuft bei Kindern, vor allem die Ringelröteln. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfcheninfektion, die höchste Virusausscheidung im Speichel findet während der Tage direkt vor dem Auftreten der Symptome (typischer Hautausschlag) statt.

Schwerere Symptome werden selten und vornehmlich im Zusammenhang mit bestehenden Grunderkrankungen oder iatrogener Immunsuppression beobachtet. Darüber hinaus stellt die Erkrankung eine besondere Gefährdung für Schwangere beziehungsweise den Fetus dar. Generell bieten Ärztinnen und Ärzte sowie die rheinland-pfälzischen Gesundheitsämter Informationen und Beratungen zu Infektionskrankheiten an. Ein besonderes Beratungsangebot hält die Gewerbeaufsicht als zuständige Arbeitsschutzbehörde für den Vollzug des Mutterschutzgesetzes für Arbeitnehmerinnen in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder vor.

Die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht in Koblenz, ist in Stadt und Kreis Neuwied zuständig für den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen und wird im Rahmen einer Anzeige nach § 5 des Mutterschutzgesetzes tätig, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin in Bereichen beschäftigt wird, in denen die Gefahr der Infektion mit Ringelröteln besteht.

Falls eine Schwangerschaft angezeigt wird, weist diese Behörde auf die erforderliche Immunität der werdenden Mutter beim Umgang mit Kindern hin. Bei einer werdenden Mutter ohne sicheren Antikörperschutz ist vom Arbeitgeber bis zur 20. Schwangerschaftswoche beim beruflichen Umgang mit Kindern bis zum 6. Lebensjahr ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Jenseits dieser Altersgrenze ist bei Auftreten eines Erkrankungsfalles in der Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen Für die staatlichen Schulen des Landes steht überdies das Institut für Lehrergesundheit zur Verfügung, das für die dortigen Bediensteten die Aufgaben des Betriebsarztes wahrnimmt und bei Bedarf auch für entsprechende Beratungen zur Verfügung steht.



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Parvovirus B19-lnfektionen bei nicht-immunen schwangeren Frauen können zur Übertragung des Virus auf den Fetus führen. Das Risiko einer Fruchtschädigung ist im ersten und zweiten Trimenon am höchsten.

Zu den Präventionsmaßnahmen erklärt die Landesregierung: Gehäuft treten die Parvovirus B19-Infektionen als regional begrenzte Epidemien in den Monaten von Februar bis Juni auf. Während bei epidemischen Ausbrüchen alle seronegativen Personen unabhängig von Alter, Geschlecht und Beruf ein in etwa vergleichbar hohes Infektionsrisiko haben, ist dieses zu Endemiezeiten besonders für Personen, die mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben oder beruflich Umgang mit Kindern unter sechs Jahren haben, erhöht, da vor allem in dieser Altersgruppe Neuerkrankungen auftreten. Insofern sind besondere Vorsichtsmaßnahmen vor allem für schwangere Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder dieser Altersgruppe angezeigt.

Im Schulbereich werden Lehrerinnen anlässlich ihrer Einstellung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – sofern noch kein umfassender Immunschutz erworben wurde – ein erhöhtes Risiko besteht, an Ringelröteln zu erkranken. Zugleich wird angeboten, im Rahmen der Einstellungsuntersuchung auf freiwilliger Basis den entsprechenden Immunstatus zu bestimmen. Ein etwaiges Untersuchungsergebnis erhält allein die Lehrerin, die darüber entscheidet, ob sie es auf freiwilliger Basis dem Institut für Lehrergesundheit zur Kenntnis gibt.

Besitzt eine Lehrerin keinen Immunschutz gegen Ringelröteln, wird im Falle der Schwangerschaft zu ihrem Schutz und zum Schutz ihres ungeborenen Kindes ein generelles Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche ausgesprochen, wenn an ihrer Schule Kinder betreut werden, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Falle der Betreuung von Kindern ab dem 6. Lebensjahr wird ein Beschäftigungsverbot erteilt, wenn in der Einrichtung ein Erkrankungsfall auftritt; drei Wochen nach dem letzten Erkrankungsfall kann die Schwangere ihre Beschäftigung wieder aufnehmen.

Für Kindertagesstätten gilt, dass bei Bekanntwerden der Schwangerschaft der Arbeitgeber, also der Träger der jeweiligen Kindertagesstätte, nach § 1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss, um alle Gefahren abschätzen und rechtzeitig Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörden unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen

Solange die serologische Blutuntersuchung nicht ergeben hat, dass die Erzieherin über ausreichenden Immunschutz verfügt, darf sie nicht im Kinderdienst tätig sein. Das heißt, der Arbeitgeber muss sofort nachdem ihm die Schwangerschaft bekannt wird, ein Tätigkeitsverbot mit Kindern aussprechen. Besteht kein ausreichender Schutz muss nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter von einem Arzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

„Ich halte es für wichtig alle Bürgerinnen und Bürger über diese Erkrankung zu informieren, nicht nur Arbeitnehmer/innen in KITAS und Schulen. Vielen ist der Unterschied zwischen Röteln und Ringelröteln nicht bekannt. Eine Initiative des regionalen Gesundheitsamtes oder sogar des Ministeriums würde ich sehr begrüßen,“ erklärte Elisabeth Bröskamp abschließend. Pressemitteilung Elisabeth Bröskamp (MdL)


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