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Nachricht vom 09.03.2014    

Schwerbehindertenabgabe - Fristen beachten

Die Arbeitsagentur Neuwied macht darauf aufmerksam, dass die Anzeigepflicht zur Ausgleichsabgabe auch ohne Aufforderung besteht und am 31. März endet. Die Schwerbehindertenabgabe sollen die Betriebe zahlen, die der gesetzlichen Pflicht zur Einstellung schwerbehinderter Menschen nicht nachkommen.

Region. Betriebe, die nicht die für sie gesetzlich vorgesehene Anzahl von schwerbehinder­ten Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die entspre­chende Meldung muss der Agentur für Arbeit bis zum 31. März vorliegen. Wer die­ser Pflicht nicht oder verspätet nachkommt, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

Wer in seinem Unternehmen mehr als 19 Arbeitsplätze hat – es gilt der Jahresdurchschnitt! -, soll laut Sozialgesetzbuch fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbe­hinderten Menschen besetzen. Wer dies nicht tut, muss eine Ausgleichsabgabe zahlen, deren Höhe sich nach der Betriebsgröße und dem Grad der Abweichung von der Pflicht richtet.

Betroffene Betriebe sind verpflich­tet, sich bis zum 31. März bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Eine Frist, die nicht versäumt werden sollte, betont Mario Görgens, Leiter des Teams Reha bei der Arbeitsagentur in Neuwied. „Die Arbeitgeber müssen damit rechnen, dass Nichtmelden oder auch Verspätungen empfindliche Strafen nach sich ziehen können, denn sie werden laut Gesetz als Ordnungswidrigkeiten einge­stuft, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.“

Wichtig zur Einhaltung der Frist ist auch, so Görgens, dass die entsprechenden Daten auf den richtigen Formularen erfasst und an die Agentur geschickt werden. Entsprechende Vordrucke und eine CD mit dem Bearbeitungsprogramm "REHADAT-Elan" für die elektronische Übermittlung wurden den Betrieben, die der Behörde bekannt sind, bereits zugeschickt. "REHADAT-Elan" unterstützt die Nutzer bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht ihnen die Abgabe der Erklärung per Mail.



Wer keine Post bekommen hat, aber trotzdem meldepflichtig ist, kann die Unterla­gen anfordern oder aus dem Internet laden: www.rehadat-elan.de. Denn Anzeige­pflicht und Frist gelten in jedem Fall - auch wenn ein Betrieb nicht ausdrücklich zur Abgabe aufgefordert wurde.

Arbeitgeber sollten aber auch bedenken, dass sich die Ausgleichsabgabe komplett sparen oder wenigstens deutlich reduzieren lässt, wenn schwerbehinderte Men­schen eingestellt werden.
„Nicht jedes Handicap führt schließlich zur Beeinträchti­gung der Arbeitsleistung. Und oft braucht es nur geringen Aufwand, um einen Arbeitsplatz ´behindertengerecht´ auszustatten. Im Einzelfall können wir für die Ein­stellung sogar Zuschüsse zahlen. Nach wie vor haben noch immer viele Unterneh­men Vorurteile und Befürchtungen gegenüber der Einstellung schwerbehinderter Menschen. Tatsächlich sind viele schwerbehinderte Menschen hoch motivierte Fachkräfte, deren Handicaps im Berufsalltag kaum ins Gewicht fallen, wenn Kollegen und Betriebsleitung bereit sind, ein wenig Rücksicht zu nehmen“, appelliert Görgens.
Bei der Auswahl geeigneter Bewerber helfe die Agentur für Arbeit Neu­wied gern weiter. Derzeit sind allein dort rund 580 schwerbehinderte Menschen ar­beitslos gemeldet.
Ansprechpartner für die Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist der Arbeit­geberservice der Agentur für Arbeit Neuwied: Sie erreichen den Arbeitgeber-Service von Montag - Freitag in der Zeit von 08:00 - 18:00 Uhr über die Rufnummer 0800 4 5555 20 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei)



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