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Nachricht vom 22.11.2013    

Videoüberwachung im Wald ist rechtswidrig

Region. Jäger setzen nach Informationen des Gemeinde- und Städtebunds gegenwärtig im Wald vermehrt Wildkameras ein, um das Wildvorkommen zu erfassen. Die Aufzeichnung wird durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht zwischen Mensch und Wild unterscheiden. Diese Praxis ist rechswidrig und verstößt gegen das Datenschutzgesetz, heißt es in einer aktuellen Mitteilung des Gemeinde und Städtebunds.

So sehen die Kameras mit Bewegungsmelder aus, mit denen Jäger unberechtigt Aufnahmen im Wald machen.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Rheinland-Pfalz sieht ebenfalls den Einsatz von Wildkameras durch Privatpersonen – besonders im Wald – als mit dem Datenschutzrecht unvereinbar an. Es handle sich um eine Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, die nach § 6 b Bundesdatenschutzgesetz nur sehr eingeschränkt zulässig ist.

Das Waldgesetz, so der Gemeinde- und Städtebund, vermittle der Bevölkerung ein freies Betretensrecht des Waldes zum Zwecke der Erholung. Waldbesucher sollten in der freien Natur unbeobachtet sein. Das verfassungsmäßige Recht der Waldbesucher auf informationelle Selbstbestimmung müsse daher Vorrang haben.

"Aufgrund der bekannten Verkaufszahlen gehen wir davon aus, dass derzeit über 30.000 Wildkameras von den rund 20.000 Jägern in den Jagdbezirken unseres Landes betrieben werden. Beinahe täglich nimmt diese Zahl zu und vergrößert die datenschutzrechtlichen Probleme, die mit dem Einsatz dieser Kameras verbunden sind", stellt der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Edgar Wagner, fest.

Denn von diesen Kameras würden nicht nur Rehe und Wildschweine, Fasane und Rebhühner erfasst, sondern auch Wanderer und Pilzesammler, Spaziergänger und Jogger. Deren Interesse an einem unbeobachteten Aufenthalt in den Wäldern und Fluren - auch abseits von Wegen und Pfaden - sei aber grundsätzlich höher einzuschätzen, als das Interesse der Jäger, den Wildbestand in ihren Revieren zu beobachten und die Effizienz der Jagd und Hege zu steigern, betont Wagner.




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Etwas anderes könne nur in engen Ausnahmen gelten, etwa für Bereiche, zu denen Besucher des Waldes keinen Zugang hätten. Dies sei etwa bei Wildbrücken der Fall, nicht aber bei Kirrungen, also bei Plätzen, auf denen Tierfütterungen stattfinden. Denn diese seien für Waldbesucher frei zugänglich.

Auch wenn Kameras nur Tiere, nicht aber Menschen erfassen könnten, zum Beispiel Kameras in Fußhöhe, die auf einen Dachsbau gerichtet sind, könnten diese akzeptiert werden.

Es heißt, der Wald habe tausend Augen. "Damit sind aber die Tiere im Wald und nicht die Wildkameras gemeint", so Wagner und fährt fort: "Deshalb müssen wir dafür sorgen, dass dieser alte, überkommene Satz nicht eine völlig neue Bedeutung erhält."

Der Landesdatenschutzbeauftragte will sich an die Betreiber der Wildkameras wenden und sie auffordern, deren Betrieb einzustellen. Sollten sie dem nicht folgen, würden Bußgelder fällig, sicherlich in einer Größenordnung von mindestens 5.000 Euro pro Kamera.


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