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Nachricht vom 29.01.2013    

Karneval feiern im Betrieb

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz weist darauf hin, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen eines Betriebsfestes in der Regel durch den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz abgesichert sind. Damit dieser im Fall der Fälle greift, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Auch im Rahmen von Karnevalsfeiern im Betrieb überrascht manch einer mit seinem Talent in einer Tanzgruppe oder in der Bütt. (Foto: pr)

Rheinland-Pfalz. Überall im Land stehen zur Karnevalszeit Betriebsfeiern auf dem Programm. Für Jung und Alt eine willkommene Gelegenheit, in ungezwungener Atmosphäre mit Kolleginnen und Kollegen zu klönen. „Die Beschäftigten stehen bei solchen betrieblichen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, informiert die Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Aber nicht jedes gesellige Beisammensein von Betriebsangehörigen ist gesetzlich unfallversichert. Damit die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz auf Betriebsfeiern – dazu zählen auch die Wege hin und zurück – erfüllt sind, muss
• das Unternehmen mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken,
• die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen,
• die Unternehmensleitung selbst oder eine Beauftragte bzw. ein Beauftragter teilnehmen.
Ebenfalls Versicherungsschutz besteht bei abteilungsbezogenen Feiern. Die Geschäftsführung muss nicht zwangsläufig daran teilnehmen, wohl aber die entsprechende Führungskraft.



Sind die Voraussetzungen erfüllt, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Tätigkeiten, die zur Betriebsfeier gehören, so auch die damit zusammenhängenden Wege, Vorbereitungstätigkeiten, gemeinsames Essen, Tanzen, sportliche Betätigung und Spiele.

Der Versicherungsschutz endet, sobald die Veranstaltung keinen offiziellen Charakter mehr hat. Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt es sich, dass die Geschäftsführung die Veranstaltung offiziell für beendet erklärt bzw. ein entsprechender zeitlicher Rahmen – mit Beginn und Ende – festgelegt wird.

Nicht gesetzlich unfallversichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Beschäftigte oder Gäste.

Wichtig zu wissen:
Ist starker Alkoholkonsum Ursache für einen Unfall, kann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verloren gehen. Und wer betrunken Auto fährt, muss damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung für Schäden nicht aufkommen muss, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: IV ZR 251/10) belegt.


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