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Strafverteidiger Stefan Goldbeck erklärt Stealthing und die Grenzen der Einwilligung
ANZEIGE | Stealthing, also das heimliche Weglassen, Entfernen oder Manipulieren eines vereinbarten Kondoms beim Geschlechtsverkehr, ist in Deutschland strafbar. Spätestens seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2022 ist klargestellt, dass die Zustimmung zu geschütztem Sex nicht automatisch eine Einwilligung in ungeschützten Geschlechtsverkehr umfasst. Im Mittelpunkt steht dabei die sexuelle Selbstbestimmung und die Frage, wie konkret eine Einwilligung sein muss und wo ihre rechtlichen Grenzen verlaufen.
Im Interview erklärt Strafverteidiger Stefan Goldbeck, wie Stealthing nach dem deutschen Sexualstrafrecht eingeordnet wird, welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen und welche Beweismittel in entsprechenden Ermittlungsverfahren eine entscheidende Rolle spielen können. Zudem spricht er über die besonderen Herausforderungen von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, offene Rechtsfragen und den gesellschaftlichen Aufklärungsbedarf rund um Einwilligung und sexuelle Selbstbestimmung.
Herr Goldbeck, was reizt Sie an der Arbeit als Anwalt für Sexualstrafrecht und Strafverteidiger und welche Fähigkeiten sind in diesem Beruf besonders wichtig?
Der Verteidiger ist der Einzige im Verfahren, der ausschließlich auf einer Seite steht. Staatsanwaltschaft und Gericht müssen neutral sein – ich muss es nicht. Das ist keine Schwäche unseres Rechtssystems, sondern seine Grundidee: Ein faires Verfahren funktioniert nur, wenn jemand konsequent die Seite des Beschuldigten einnimmt. Menschen in der schwersten Phase ihres Lebens zu begleiten, ist der eigentliche Reiz an diesem Beruf.
Wichtig ist vor allem Genauigkeit. Verfahren werden nicht durch große Auftritte im Gerichtssaal gewonnen, sondern durch die Akte – durch den einen Widerspruch, den vor mir niemand bemerkt hat. Dazu kommen Nervenstärke, die Fähigkeit zuzuhören und strategisches Denken. Denn kein Verfahren gleicht dem anderen. Eine Verteidigung von der Stange gibt es nicht: Sie muss individuell geplant und dann kompromisslos geführt werden.
Welche Erfahrungen aus Ihrer anwaltlichen Praxis prägen Ihren Umgang mit sensiblen und emotional aufgeladenen Verfahren im Sexualstrafrecht?
Drei Erfahrungen vor allem. Erstens: Mandanten kommen im Ausnahmezustand zu mir. Meine erste Aufgabe ist es häufig, Ruhe hineinzubringen und den Impuls zu stoppen, sich sofort bei der Polizei erklären zu wollen. Dieser Impuls ist menschlich vollkommen nachvollziehbar – und er hat schon viele Verfahren verdorben.
Zweitens: Diskretion ist kein Service, sondern eine Selbstverständlichkeit der Verteidigung. Der Vorwurf allein zerstört beruflich und familiär oft mehr, als es ein späteres Urteil je könnte. Wer wann was erfährt, gehört deshalb zur Strategie.
Drittens: Eine Belastungsaussage muss auseinandergenommen werden – aber mit dem Skalpell, nicht mit dem Vorschlaghammer. Ich befrage eine Zeugin nicht zurückhaltend, sondern präzise: Widersprüche zur ersten polizeilichen Vernehmung, Brüche in der Chronologie, Abweichungen zu dem, was sie Dritten erzählt hat. Wer stattdessen laut wird, liefert dem Gericht nur einen Grund mehr, der Aussage zu glauben.
Was versteht man rechtlich unter Stealthing und welche konkreten Handlungen werden mit diesem Begriff beschrieben?
Stealthing bedeutet: Sex ohne Kondom, obwohl ein Kondom vereinbart war – und ohne dass die andere Person es merkt. Der Begriff kommt vom englischen „stealth“, also heimlich.
In der Praxis geht es um drei Varianten: Das Kondom wird während des Verkehrs heimlich abgestreift. Oder es wird von vornherein nicht übergezogen, obwohl der Eindruck erweckt wird, es werde benutzt. Oder es wird vorher absichtlich beschädigt.
Einen Paragrafen „Stealthing“ gibt es im Gesetz nicht. Der Begriff stammt aus der öffentlichen Debatte. Juristisch wird das Verhalten als sexueller Übergriff nach § 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuches behandelt.
Wie wird Stealthing nach dem deutschen Sexualstrafrecht bewertet und welche Bedeutung hat dabei der Grundsatz „Nein heißt Nein“?
Stealthing ist in Deutschland strafbar. Der Bundesgerichtshof hat das im Dezember 2022 höchstrichterlich entschieden (Beschluss vom 13.12.2022, Aktenzeichen 3 StR 372/22) und es als sexuellen Übergriff nach § 177 Absatz 1 StGB eingeordnet. Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Begründung lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Sex mit Kondom und Sex ohne Kondom sind rechtlich nicht dasselbe. Es sind zwei verschiedene Handlungen, weil ein Kondom die Art und Weise des Geschlechtsverkehrs prägt – es schützt vor Krankheiten und vor einer ungewollten Schwangerschaft. Wer also nur dem Sex mit Kondom zugestimmt hat, hat dem Sex ohne Kondom eben nicht zugestimmt. Dem Gericht ging es dabei ausdrücklich nicht um Gesundheitsschutz, sondern um die Selbstbestimmung: Jeder Mensch entscheidet selbst, auf welche Sexualpraktik er sich einlässt.
Ohne den Grundsatz „Nein heißt Nein“ wäre all das nicht strafbar. Bis zur Gesetzesänderung 2016 musste dem Täter Gewalt, eine Drohung oder das Ausnutzen einer hilflosen Lage nachgewiesen werden. Beim Stealthing gibt es davon nichts. Erst seit die Straftat allein daran anknüpft, dass man sich über einen erkennbaren Willen hinwegsetzt, lässt sich dieses Verhalten überhaupt erfassen. Mehrere Oberlandesgerichte hatten schon vorher ähnlich entschieden.
Wo liegen die Grenzen einer sexuellen Einwilligung, wenn eine Person dem Geschlechtsverkehr nur unter der Voraussetzung zustimmt, dass ein Kondom verwendet wird?
Eine Zustimmung zum Sex ist kein Pauschalticket für den Abend. Sie bezieht sich immer auf eine bestimmte Handlung unter bestimmten Bedingungen. Wer nur unter der Voraussetzung eines Kondoms zustimmt, hat für alles darüber hinaus nicht zugestimmt.
Daraus folgen drei Dinge, die in der öffentlichen Diskussion oft untergehen. Erstens: Eine Zustimmung kann jederzeit zurückgenommen werden. Zweitens: Spätere Handlungen sind nicht automatisch mit abgedeckt, nur weil man vorher einvernehmlich intim war. In dem vom BGH entschiedenen Fall war einvernehmlicher Oralverkehr vorausgegangen – das änderte nichts am Ergebnis. Drittens: Ein Nein muss nicht ausgesprochen werden. Es reicht, wenn die Ablehnung aus der Situation heraus erkennbar ist.
Macht es rechtlich einen Unterschied, ob ein Kondom heimlich entfernt, von Anfang an weggelassen oder während des Geschlechtsverkehrs absichtlich beschädigt wird?
Im Ergebnis nicht. Entscheidend ist nicht, wie jemand vorgeht, sondern ob er sich über den erkennbaren Willen der anderen Person hinwegsetzt. In dem Fall, den der BGH entschieden hat, ging es übrigens um die zweite Variante: Der Angeklagte holte sichtbar ein Kondom hervor und öffnete die Verpackung – zog es aber nie über.
Unterschiede gibt es trotzdem, nur an anderer Stelle: beim Nachweis und bei der Höhe der Strafe. Wer ein Kondom beschädigt, geht planvoll vor, und das wirkt sich strafschärfend aus – nachweisen lässt es sich im Nachhinein aber kaum.
Wichtig ist die Abgrenzung nach unten, denn nicht jeder ungeschützte Verkehr ist eine Straftat. Ein Kondom, das reißt, ist keine – dazu fehlt die Absicht. Und wenn die andere Person bemerkt, dass kein Kondom benutzt wird, und den Verkehr dennoch fortsetzt, liegt ab diesem Moment kein entgegenstehender Wille mehr vor. Genau solche Details entscheiden diese Verfahren.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen können einer Person drohen, die gegen eine klare Vereinbarung auf die Verwendung eines Kondoms verzichtet?
§ 177 Absatz 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Eine reine Geldstrafe ist nicht möglich. Auch der Versuch ist strafbar. Und die Anzeige lässt sich nicht einfach zurücknehmen: Sobald die Staatsanwaltschaft davon weiß, muss sie ermitteln.
Die wenigsten wissen, dass es dabei nicht bleiben muss. Weil beim Stealthing ein Geschlechtsverkehr stattfindet, kommt nach einer Anmerkung des BGH grundsätzlich sogar eine Verurteilung wegen Vergewaltigung in Betracht – dann läge die Mindeststrafe bei zwei Jahren. Entschieden hat das Gericht diese Frage allerdings ausdrücklich nicht. Sie ist offen, steht aber im Raum.
Hinzu kommen können eine Körperverletzung, wenn eine Krankheit übertragen wurde, sowie zivilrechtliche Folgen von Schmerzensgeld bis Unterhalt. Und die Nebenwirkungen bleiben: der Eintrag im Führungszeugnis, mögliche Folgen für den Beruf. Wer Stealthing für eine Bagatelle hält, unterschätzt so ein Verfahren erheblich.
Wie lässt sich in einem Ermittlungsverfahren nachweisen, dass die Zustimmung ausdrücklich an geschützten Geschlechtsverkehr geknüpft war?
Das ist der wunde Punkt dieser Verfahren. Kaum jemand sagt vorher ausdrücklich: „Nur mit Kondom.“ Der Nachweis läuft deshalb fast immer über Indizien – also über Umstände, aus denen sich ein Bild ergibt: die Nachrichten vor dem Treffen, ein sichtbar bereitgelegtes Kondom, die Reaktion unmittelbar nach dem Bemerken, ein Arztbesuch, die „Pille danach“, ein Test auf Geschlechtskrankheiten, das Erzählen gegenüber Freundinnen oder Freunden.
Eine ausdrückliche Absprache ist also nicht nötig. In dem entschiedenen Fall genügte es, dass der Mann das Kondom sichtbar hervorholte und die Verpackung öffnete. Ausschlaggebend war dabei ein weiterer Umstand: Es kam ihm gerade darauf an, diesen falschen Eindruck zu erzeugen. Wer die Fehlvorstellung selbst herbeiführt, kann sich schlecht darauf berufen, er habe den entgegenstehenden Willen nicht erkannt.
Ansonsten gilt, was in allen Verfahren gilt, in denen Aussage gegen Aussage steht: Das Gericht muss besonders sorgfältig prüfen, wie die Aussage entstanden ist, ob sie über die Zeit gleich geblieben ist und wie detailliert sie ausfällt. Ein Urteil, das eine Aussage pauschal einfach für glaubwürdig erklärt, wird in der nächsten Instanz aufgehoben.
Welche Bedeutung haben Chatnachrichten, vorherige Absprachen, medizinische Befunde und Aussagen über den Ablauf des Geschehens?
Sie beweisen ganz unterschiedliche Dinge – und diese Unterscheidung ist entscheidend:
• Chatnachrichten sind häufig das wichtigste Beweismittel überhaupt, vor allem der Verlauf unmittelbar nach der Begegnung. Sie wirken allerdings in beide Richtungen: Sie können einen Vorwurf stützen, ihn aber genauso erschüttern.
• Vorherige Absprachen liefern den Maßstab, an dem das spätere Verhalten gemessen wird. Sie müssen nicht ausdrücklich getroffen worden sein.
• Medizinische Befunde belegen nur das „Ob“: dass ungeschützter Verkehr stattgefunden hat, dass eine Infektion oder eine Schwangerschaft eingetreten ist. Zur eigentlichen Frage sagen sie nichts, denn ob es gegen den Willen geschah, kann kein Labor beantworten.
• Aussagen zum Ablauf tragen deshalb die Hauptlast: Wann wurde es bemerkt, wie wurde reagiert, was geschah danach?
Für beide Seiten gilt derselbe Rat: nichts löschen. Gelöschte Chats lassen sich technisch meist wiederherstellen – und allein die Tatsache, dass jemand gelöscht hat, wirkt belastend.
Wo sehen Sie bei Stealthing noch rechtliche Unklarheiten und welchen gesellschaftlichen Aufklärungsbedarf gibt es bei den Grenzen sexueller Einwilligung?
Zwei Fragen sind offen. Die praktisch wichtigste: Bleibt es beim sexuellen Übergriff mit sechs Monaten Mindeststrafe, oder handelt es sich um eine Vergewaltigung mit zwei Jahren? Der BGH hat das ausdrücklich nicht entschieden, aber auch nicht ausgeschlossen. Für einen Beschuldigten liegt zwischen diesen beiden Einordnungen der Unterschied zwischen Bewährung und Haft – und genau dort zeigt sich, ob eine Verteidigung sorgfältig gearbeitet hat.
Die zweite Frage betrifft die Täuschung. Das Gesetz bestraft nicht jede Lüge beim Sex. Der BGH argumentiert deshalb fein: Die betroffene Person irrt sich gar nicht über das, was sie will – sie lehnt ungeschützten Verkehr ab, und daran ändert das Vortäuschen nichts. Die Lüge führt nur dazu, dass sie den Verstoß nicht bemerkt. Wie andere Täuschungen zu behandeln sind – etwa über eine verschwiegene Krankheit oder über Verhütungsmittel – ist damit weiter ungeklärt.
Gesellschaftlich sehe ich den größten Aufklärungsbedarf bei einem einzigen Gedanken: Die notwendige Zustimmung ist konkret, sie kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückgenommen werden. Sie gilt nicht pauschal für alles, was danach kommt. Wer Stealthing noch für eine Geschmacklosigkeit ohne rechtliche Folgen hält, irrt sich spätestens seit 2022 nachweislich – und dieser Irrtum kann eine mehrjährige Freiheitsstrafe kosten. (prm)
















