Mord in Neuwied – Landgericht Koblenz verhängt milde Jugendstrafe
Von Wolfgang Rabsch
Vor der 2. Strafkammer des Landgerichts, unter dem Vorsitz von Richter Andreas Groß, endete am Mittwoch (1. Juli 2026) ein Prozess wegen Mordes mit dem Urteil. Bevor das Urteil gesprochen werden konnte, fand eine ausgiebige, über mehrere Verhandlungstage gehende Beweisaufnahme statt.
Koblenz/Neuwied. Obwohl der Angeklagte bereits am ersten Prozesstag zugab, dass er den Messerstich nicht bestreiten würde, aber lediglich in Notwehr gehandelt habe, musste die eingehende Beweisaufnahme durchgeführt werden. Dabei ergaben sich teils sehr divergierende Zeugenaussagen, auch weil Drogen und Alkohol im Spiel waren. Durch intensives Nachfragen versuchte das Gericht, Licht ins Dunkel zu bringen.
Zusammenfassung der Anklage, so wie sie von der Pressestelle des LG Koblenz an den Kurier übersandt wurde:
Die Staatsanwaltschaft wirft dem 18-jährigen Angeklagten vor, als Heranwachsender einen anderen Menschen heimtückisch ermordet zu haben. In der Nacht vom 25. Oktober auf den 26. Oktober 2025 sollen der Angeklagte, der später Getötete und weitere Personen zusammen in einer Wohnung gefeiert haben. Es soll zu Unstimmigkeiten gekommen sein. Während sich der später Getötete und eine andere Person zwischenzeitlich außerhalb der Wohnung befunden haben, soll der Angeklagte die Tötung beschlossen und sich mit einem Messer bewaffnet haben. Dieses soll der Angeklagte nicht sichtbar in seinem Hosenbund versteckt haben. Nach Rückkehr der beiden Personen in die Wohnung soll es zunächst zu Handgreiflichkeiten des später Verstorbenen gekommen sein. Der Angeklagte soll sodann planmäßig das versteckte Messer gezogen und auf den später Verstorbenen mit Tötungsabsicht eingestochen haben. Dieser erlag in der Folge seinen Verletzungen. Bei dem Angeklagten ergab die etwa drei Stunden später entnommene Blutprobe 1,27 Promille.
Wie eingangs erwähnt, bestritt der Angeklagte nicht, dass er den tödlichen Messerstich ausgeführt habe. Dies sei aber eher aus einer Abwehrsituation heraus geschehen, weil er zuvor von dem späteren Opfer körperlich angegangen worden sei. Er hätte versucht, dem Opfer in ein Bein zu stechen, um es abzuwehren. Er würde aber zutiefst bereuen, dass es dazu gekommen sei.
Die Kuriere berichteten mehrfach:
Mordvorwurf in Neuwied – Strafkammer des Landgerichts Koblenz verhandelt
Mord in Neuwied – Die Stunde der Gutachter beim Landgericht Koblenz
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Die Gutachten
Nachdem sämtliche Zeugen ausgesagt hatten, kamen vor dem Schließen der Beweisaufnahme die Gutachter zu Wort. Die medizinische Gutachterin kam zu dem folgenden Ergebnis: Das Opfer ist durch inneres Verbluten und Zusammenbruch des Herzkreislaufs verstorben. Der Stich muss mit voller Kraft ausgeführt worden sein, sonst wäre er nicht so tief in den Körper eingedrungen.
Die psychiatrische Gutachterin stellte bei dem Angeklagten keine Psychose fest, auch keine Bewusstseinsstörung. Klar verneinte sie die Annahme einer Schuldunfähigkeit, eine verminderte Schuldfähigkeit wäre nicht komplett auszuschließen.
Die Vertreterin des Kreisjugendamts Mayen-Koblenz schilderte, dass der Angeklagte in der Ukraine aufgewachsen sei, und dort physische und psychische Gewalt als Kind erlebt haben soll. Sie schlug Anwendung von Jugendstrafrecht vor.
Die Plädoyers
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen Totschlag zu verhängen, da er in Tötungsabsicht gehandelt habe.
Rechtsanwältin Marion Faust, die den Angeklagten als Pflichtverteidigerin vertrat, beantragte Freispruch vom Mordvorwurf, da der Angeklagte sich in einer Notwehrsituation befunden habe und deshalb zugestochen hätte. Hilfsweise beantragte sie eine milde Jugendstrafe.
In seinem letzten Wort bekundete der Angeklagte nochmals, wie sehr ihm das Geschehene leidtue und dass er die Tat bereue.
Urteil im Namen des Volkes
1. Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
2. Er wird deshalb zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Eine Notwehr sah das Gericht nicht als erwiesen an, vielmehr habe der Angeklagte auf Videosequenzen, die er selbst angefertigt hatte, Stichbewegungen mit einem Messer ausgeführt, die seinem späteren Handeln sehr ähnelten. Die Angabe des Angeklagten, er habe lediglich das Bein des Opfers verletzen wollen, sei unglaubwürdig, da er dem Opfer fünfmal in den Körper gestochen habe, aber an dessen Beinen keine Verletzungen erkennbar gewesen wären. Die Kammer nahm bei dem Angeklagten das Vorhandensein von schädlichen Neigungen an und wandte bei der Urteilsfindung das Jugendstrafrecht an.
Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. (WR)
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