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Nachricht vom 26.06.2026    

Messerstich am Bahnhof Altenkirchen: Koblenzer Gericht überrascht mit Urteil

Von Wolfgang Rabsch

Nach einem Messerstich an der Altenkirchener Bahnhofsszene musste sich ein 20-Jähriger vor dem Landgericht Koblenz verantworten – die Staatsanwaltschaft sah einen versuchten Mord. Am Ende fiel das Urteil der zweiten Strafkammer deutlich anders aus als von der Anklage gefordert.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Am Freitag, 26. Juni 2026, wurde vor dem Landgericht Koblenz bei der zweiten Strafkammer, unter dem Vorsitz von Richter Andreas Groß, das Urteil in dem Fall gesprochen, der in Altenkirchen und Umgebung für reichlich Gesprächsstoff sorgte. Das Verfahren handelte von einem Verbrechen, das sich in der "Bahnhofsszene" von Altenkirchen ereignet haben soll. Die Strafkammer fällte ein Urteil, das für viele Beobachter sehr überraschend ausfiel – dazu mehr am Ende dieses Artikels.

Die Zusammenfassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz
Die Staatsanwaltschaft warf dem 20-jährigen Angeklagten unter anderem vor, als Heranwachsender versucht zu haben, einen Menschen heimtückisch zu töten, sowie tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Der Angeklagte soll am 30.08.2025 in der Nähe des Bahnhofs Altenkirchen dem Geschädigten im Vorbeigehen unvermittelt und mit Tötungsabsicht in den Bauch gestochen haben. Dadurch soll der Geschädigte eine 15 cm tiefe Stichverletzung erlitten haben. Der Geschädigte soll mit einem Rettungshubschrauber in eine Klinik gebracht und dort operiert worden sein. Dem Vorfall soll ein seit Jahren schwelender Streit zwischen der damaligen Lebensgefährtin des Geschädigten und dem Angeklagten sowie dessen Freundin vorausgegangen sein. Die Anklage stützte sich auf die §§ 211, 22, 23 StGB (versuchter Mord) und § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung).

Zu Beginn des Verfahrens erklärte der Angeklagte, dass der Stich mit dem Messer nicht bestritten werde, er jedoch nicht in Tötungsabsicht gehandelt habe. Das Messer sei in einer Notwehrsituation zum Einsatz gekommen, da er vor dem Stich körperlich und bedrohlich von dem Geschädigten angegriffen worden sei.

An mehreren Verhandlungstagen machten Zeugen teils stark voneinander abweichende Aussagen, die bestätigten, dass in der Szene am Bahnhof zwei Gruppen existierten, die einander nicht wohlgesinnt waren. Dementsprechend unterstützten Zeugen aus dem jeweiligen Lager entweder den Geschädigten oder den Angeklagten – zumal bezeichnenderweise auch am Tattag Alkohol und Drogen im Spiel waren. Einige Zeugen beriefen sich auf Erinnerungs- und Gedächtnislücken, da sie entweder betrunken oder berauscht gewesen seien und demzufolge nicht alles richtig mitbekommen hätten.

Die Kuriere berichteten vom Prozessbeginn: ww-kurier.de/artikel/171087-versuchter-mord-in-altenkirchen---prozess-beim-landgericht-koblenz-hat-begonnen
An Dramatik kaum zu überbieten waren die Aussagen der ehemaligen Verlobten des Angeklagten sowie des verletzten Zeugen. Der verletzte Zeuge sagte an einem Verhandlungstag aus, dass der Stich mit dem Messer ihn vollkommen arglos getroffen habe. Er sei mit dem Hubschrauber in die Uniklinik nach Bonn geflogen worden, wo man ihm in einer mehrstündigen Operation das Leben gerettet habe. Heute sei er nur noch ein Wrack vergangener Zeiten, könne keinen Sport mehr treiben, leide an Schlaflosigkeit und Panikattacken und befinde sich in psychiatrischer Behandlung.

Die ehemalige Verlobte des Angeklagten brach an zwei Verhandlungstagen mehrfach in Tränen aus und wurde von Weinkrämpfen geschüttelt, als sie vom Geschehen und der danach folgenden Situation berichtete. Offenbar litt sie sehr unter der Trennung von dem Angeklagten, denn immer, wenn sie von ihm sprach, folgten teils extreme Gefühlsausbrüche, sodass die Sitzung mehrfach unterbrochen werden musste. Wenn sie sich einigermaßen beruhigt hatte, schilderte sie die Tat so, dass der geschädigte Zeuge ihren damaligen Verlobten angegriffen und beleidigt habe; unter anderem habe der Zeuge vor dem Messerstich die Goldkette des Angeklagten sowie dessen T-Shirt zerrissen. Sie gab an, seit der Tat und der Trennung gesundheitlich stark belastet zu sein, unter Panikattacken zu leiden und sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Außerdem werde sie seit der Tat von einer unbekannten Person verfolgt und bedroht.




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Die Sachverständigen erstatteten ihre Gutachten
Die Verletzung des Zeugen sei nicht zwingend lebensbedrohlich gewesen, denn nach der Operation habe er die Klinik bereits nach drei Tagen wieder verlassen können. Der Zeuge habe viel Glück gehabt; unbestritten sei jedoch, dass der Stich auch andere schwere Folgen hätte haben können. Dem Zeugen sei zugutegekommen, dass er nicht so viel Blut verloren habe, weshalb in der Uniklinik sogar auf eine Bluttransfusion verzichtet worden sei. Durch die Rettungsmaßnahmen des Roten Kreuzes und den Hubschrauber, der den Zeugen umgehend nach Bonn flog, habe Schlimmeres verhindert werden können.

Der psychiatrische Gutachter kam nach eingehender Begutachtung zu dem Fazit, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 20 StGB (Schuldunfähigkeit), 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit), 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) und 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) nicht vorlägen. Es habe kein Kontrollverlust bei der Tat vorgelegen, die Tat sei auch nicht aus einem Affekt heraus geschehen. Die Vertreterin des Kreisjugendamtes Altenkirchen sprach sich für die Anwendung des Jugendstrafrechts aus; schädliche Neigungen seien nicht auszuschließen, da der Angeklagte bereits wegen ähnlich gelagerter Delikte Freiheitsstrafen und Arreste verbüßt habe.

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten wurde zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Dieser enthielt drei Vorstrafen, die wegen Diebstahls – teils mit Einsatz eines Messers –, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung erfolgten. Verlesen wurde zudem ein Chatverlauf, aus dem sich ergab, dass der Angeklagte versucht habe, einen Bekannten zu entsprechenden Aussagen bei der Polizei zu bewegen.

Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen worden war, folgten die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung.

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte unter Einbeziehung eines früheren Urteils, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren zu verurteilen. Der Vorwurf des versuchten Mordes habe sich durch die ausführliche Beweisaufnahme als unzutreffend erwiesen, sodass eine Verurteilung nach § 224 StGB erfolgen solle. Weiter wurde die Aufrechterhaltung des Haftbefehls beantragt.

Rechtsanwältin Maike Naumiok beantragte Freispruch für den Angeklagten, hilfsweise die Verhängung einer milden Einheitsjugendstrafe sowie die Anwendung des Jugendstrafrechts. Es habe kein Tötungsvorsatz vorgelegen, kein versuchter Totschlag und keine Heimtücke beim Messerstich. Allenfalls komme eine gefährliche Körperverletzung in Betracht, da der Angeklagte aus einer Notwehrlage heraus das Messer gezogen habe.

In seinem letzten Wort beteuerte der Angeklagte reumütig, dass ihm alles furchtbar leidtue und er nun bereit sei, sein Leben wieder "auf die Kette" zu bringen. Im Gefängnis wolle er seine Lehre zu Ende bringen und nach der Verbüßung ein normales Leben führen.

Urteil im Namen des Volkes
1. Der Angeklagte ist des Führens eines Springmessers schuldig.
2. Im Übrigen wird er freigesprochen.
3. Er wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Betzdorf vom 18. August 2022, Az.: 2040 Js 21548/22 jug, und vom 4. Juli 2024, Az.: 2040 Js 52013/22 jug, zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
4. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen.

Hinweis:
Da der Verfasser dieses Artikels bei der heute (26. Juni 2026) verkündeten Entscheidung nicht anwesend sein konnte, wurde die Pressestelle des Landgerichts Koblenz gebeten, den Urteilstenor zuzusenden, was dankenswerterweise geschah. Aus diesem Grund sind die Kuriere in der Lage, ganz aktuell vom Ausgang des Verfahrens zu berichten. Es ist anzunehmen, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz möglicherweise Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird, da es deutlich von ihrem im Plädoyer gestellten Antrag abweicht. Eine Begründung des Urteils liegt aus dem geschilderten Umstand nicht vor.


Mehr dazu:   Blaulicht   Gerichtsartikel  
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