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Nachricht vom 07.05.2026    

Amtsgericht Altenkirchen: Haftbefehl gegen Angeklagten wegen "häuslicher Gewalt"

Am Amtsgericht Altenkirchen konnte eine geplante Hauptverhandlung wegen schwerer Körperverletzung nicht stattfinden. Da der Angeklagte unauffindbar blieb, zog das Gericht nun deutliche Konsequenzen. Ein spezieller Beschluss soll den nächsten Termin sichern.

(Foto: Wolfgang Rabsch)

Altenkirchen. Beim Einzelrichter des Amtsgerichts Altenkirchen sollte am Mittwoch (6. Mai 2026) die Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten durchgeführt werden, dem unter anderem schwere Körperverletzung an seiner Partnerin vorgeworfen wird. Umgangssprachlich wird eine solche Tat auch als "häusliche Gewalt" bezeichnet. Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung zeichnete sich ein eigenartiges Bild ab, denn der Angeklagte konnte trotz Anordnung des Gerichts, den Angeklagten polizeilich vorzuführen, nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Einige Zeugen taten es ihm gleich, und so veranlasste der Vorsitzende, mithilfe von Polizeidienststellen die nicht erschienenen Zeugen ebenfalls polizeilich vorführen zu lassen. Auch dieser Versuch scheiterte, sodass klar wurde, dass ohne den Angeklagten und weitere Zeugen nicht verhandelt werden kann.

Da es sich um einen gravierenden Vorwurf seitens der Staatsanwaltschaft Koblenz handelt, kann, sollte er sich in dieser Form bewahrheiten, lediglich auf die von der Pressestelle des Amtsgerichts Altenkirchen zugesandten, anonymisierten, verkürzten Tatvorwürfe Bezug genommen werden.

Wortlaut der zugesandten, anonymisierten Anklageschrift:

Tatvorwurf: Gefährliche Körperverletzung und Diebstahl
Der Angeklagte soll zwischen Juli 2023 und März 2025 in sieben Fällen seine damalige Partnerin geschlagen oder getreten haben, wobei er dies bisweilen auch mit Schuhen getan haben soll. Die Partnerin habe jeweils Verletzungen unterschiedlicher Art erlitten, darunter auch Knochenbrüche. Im Januar 2024 soll er zudem das Mobiltelefon der Partnerin entwendet haben. Im März 2025 soll er in einem Supermarkt in Altenkirchen Waren im Gesamtwert von 20,00 € gestohlen haben.


Da sich nach langer Wartezeit herausstellte, dass weder der Angeklagte noch weitere Zeugen polizeilich vorgeführt werden konnten, wurden weitere Versuche abgebrochen, auf diesem Wege eine Hauptverhandlung durchzuführen. Demzufolge wurde auch nicht die komplette Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz verlesen, aus der unweigerlich weitere Details zum Tatgeschehen bekannt gegeben worden wären. Es wurde auch nicht in die Beweisaufnahme eingetreten, nachdem der Vorsitzende und der Vertreter der Staatsanwaltschaft Koblenz sich darüber verständigten, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden könne. Die erschienenen Zeugen wurden nicht vernommen und konnten unverrichteter Dinge die Heimfahrt antreten.




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Um der Gefahr aus dem Weg zu gehen, dass ein Angeklagter eine neue Terminsladung missachtet, hat der Gesetzgeber einen Paragraphen geschaffen, der in solchen Fällen die Durchführung einer Hauptverhandlung gewährleistet. Dabei handelt es sich um Paragraph 230 Abs. 2 der StPO (Strafprozessordnung), mit folgendem Text: "Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist."

Der folgende Beschluss beendete die angestrebte Hauptverhandlung
b.u.v. (beschlossen und verkündet)

1. Die Hauptverhandlung wird auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz ergeht gegen den Angeklagten Haftbefehl gemäß Paragraph 230 Abs. 2 der Strafprozessordnung, da der Angeklagte zum ersten Termin nicht erschienen ist und die polizeiliche Vorführung zum heutigen Termin ebenfalls scheiterte, da der Angeklagte unter der angegebenen Wohnadresse nicht angetroffen wurde. Um die Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten, ist der Erlass eines Haftbefehls gemäß Paragraph 230 Abs. 2 StPO zwingend erforderlich.
3. Neuer Termin von Amts wegen, sobald der Haftbefehl vollstreckt wurde.

Rechtlicher Hinweis:
Der Haftbefehl zur Sicherung einer Hauptverhandlung unterscheidet sich von einem Haftbefehl, in dem die Untersuchungshaft angeordnet wird, dadurch, dass der Haftbefehl nach Vorführung des Angeklagten bei Gericht zur Durchführung einer Hauptverhandlung sofort erledigt ist. Entsprechend hat das zuständige Gericht nach Kenntnisnahme der Vollstreckung des Haftbefehls dafür Sorge zu tragen, dass schnellstmöglich ein neuer Hauptverhandlungstermin anberaumt wird.


Mehr dazu:   Gerichtsartikel  
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