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Nachricht vom 22.01.2026    

Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt Bürgermeisterwahl in Puderbach

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage gegen die Bürgermeisterwahl der Verbandsgemeinde Puderbach abgewiesen. Die Kläger sahen den Grundsatz der freien Wahl verletzt. Doch das Gericht kam zu einem anderen Schluss.

Symbolbild: Pixabay.

Puderbach. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 9. Januar 2026 eine Klage gegen die im April 2025 durchgeführte Bürgermeisterwahl der Verbandsgemeinde Puderbach zurückgewiesen. Der Kläger hatte eine Verletzung des Grundsatzes der freien Wahl geltend gemacht, doch die Richter sahen dies anders.

Im Vorfeld der Wahl und der anschließenden Stichwahl wurden in verschiedenen Medien Inserate veröffentlicht. Im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Puderbach warb die Freie Wählergemeinschaft mehrfach für den später erfolgreichen Bewerber. Diese Anzeigen enthielten Namen und Funktionen zahlreicher Mitglieder der Wählergemeinschaft. Außerdem postete der gewählte Kandidat auf Facebook und Instagram Bilder mit dem Landrat und dem 1. Kreisbeigeordneten des Landkreises Neuwied, verbunden mit einem Aufruf zur Wahl. Am Tag der Stichwahl teilte der 1. Kreisbeigeordnete zwei Beiträge des Kandidaten auf Facebook.




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Der Kläger erhob nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch und klagte nach dessen Zurückweisung gegen die Wahl. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Veröffentlichungen keine unzulässige Wahlwerbung darstellten. Die Bilder des Kandidaten mit dem Landrat und dem 1. Kreisbeigeordneten seien keine amtlichen Wahlempfehlungen, sondern Ausdruck eines zulässigen Verhaltens im Wahlkampf. Auch habe der 1. Kreisbeigeordnete seine Neutralitätspflicht nicht verletzt, da er als Bürger handelte und keine amtlichen Mittel nutzte.

Die Inserate der Freien Wählergemeinschaft im Amtsblatt seien klar als politische Werbung zu erkennen und nicht von Amtsträgern initiiert. Sie befanden sich zudem im nicht-amtlichen Teil des Mitteilungsblatts. Gegen das Urteil können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragen. PM/Red


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