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Pressemitteilung vom 06.01.2026    

Schneechaos in Rheinland-Pfalz: Wer muss räumen?

Der Deutsche Wetterdienst warnt vor starkem Schneefall und Glatteis in Rheinland-Pfalz. Doch wer ist eigentlich für das Räumen der Wege verantwortlich? Haus & Grund Rheinland-Pfalz gibt wichtige Hinweise für Eigentümer, Vermieter und Mieter.

Symbolbild: Pixabay.

Mainz. Der Deutsche Wetterdienst prognostiziert für die kommenden Tage durchgehende Schneefälle und Glätte in Rheinland-Pfalz. Besonders am Freitag sind auch in tieferen Lagen Schneefälle und im Bergland schwere Sturmböen zu erwarten. In der Nacht zum Samstag sollen kräftige Schneeregen- oder Schneeschauer auftreten.

Zuständigkeit für den Winterdienst
Die Frage, wer für das Streuen und Freihalten der Wege verantwortlich ist, führt oft zu Diskussionen. Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden für Bürgersteige und öffentliche Wege zuständig. Häufig wird diese Pflicht jedoch auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. "Diese sind dann laut Satzung dafür zuständig, die Bürgersteige und Wege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis freizuhalten", erklärt Ralf Schönfeld, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz.

Vermieter können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen, allerdings nur mit einer klaren Regelung im Mietvertrag. Eine bloße Erwähnung in der Hausordnung genügt nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies in einem Urteil bestätigt (Az. 16 U 123/87).

Kontrolle der Pflichterfüllung
Vermieter müssen regelmäßig überprüfen, ob die Mieter ihren Winterdienst erfüllen, selbst wenn die Pflicht ordnungsgemäß übertragen wurde (u.a. OLG Köln Az. 19 U 37/95). Auch Vermieter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haben eine Verkehrssicherungspflicht und haften für Schäden bei Vernachlässigung dieser Pflicht (BGH, Urteil vom 6. August 2025, Az. VIII ZR 250/23).




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Zeitliche Vorgaben beachten
Für den Winterdienst gelten klare Zeiten. Üblicherweise besteht die Räumpflicht an Werktagen von 7 bis 21 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr bis 21 Uhr, sofern keine andere Regelung existiert (OLG Koblenz Az. 5 U 101/08).

Keine Befreiung von der Pflicht
Berufliche Abwesenheit, Urlaub, Krankheit oder hohes Alter entbinden nicht von der Räumpflicht. Ersatz muss rechtzeitig organisiert werden, wie Gerichte in Kassel und Düsseldorf entschieden haben (Az. 1 S 885/89 und Az. 21 S 42/88).

Eine praktische Lösung für Mietshäuser ist die Beauftragung eines professionellen Räumdienstes, dessen Kosten über die Betriebskosten umgelegt werden können, sofern der Mietvertrag dies vorsieht.

Schneekarte für gerechte Verteilung
In Mehrfamilienhäusern kann eine Schneekarte helfen, die Arbeit gerecht zu verteilen. Der Mieter, der die Karte hat, ist für den nächsten Schneetag zuständig und gibt sie erst weiter, wenn er tatsächlich räumen musste. PM/Red


Mehr dazu:   Gesellschaft  
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