Mieter soll vor Zwangsräumung die Wohnung demoliert haben – Amtsgericht Altenkirchen verhandelte
Von Wolfgang Rabsch
Am Amtsgericht Altenkirchen wurde ein Fall verhandelt, in dem ein Mieter beschuldigt wurde, vor seiner Zwangsräumung die Wohnung schwer beschädigt zu haben. Der Prozess beleuchtete den Bruch einer langjährigen Freundschaft und endete mit einem Freispruch aufgrund mangelnder Beweise.

Beim Amtsgericht Altenkirchen fand eine Hauptverhandlung statt, die wieder einmal die Facetten des Lebens aufzeigte. Nach der Liebe ist wohl die Freundschaft die wichtigste Form des Gefühls und wird in vielen Gedichten, Sprüchen, Filmen und Romanen über den Maßen hervorgehoben. Viele Sprüche beschreiben das Gefühl der Freundschaft, so unter anderem: „Eine echte Freundschaft hält oft länger als die größte Liebe“ oder „Eine Wunde, die ein Freund schlägt, heilt nicht.“ Die „Höhner“ singen heute noch auf Kölsch: „Echte Fründe ston zesamme.“ In unserem Sprachgebrauch hat sich auch der Ausdruck „BFF“ fest etabliert, der so viel bedeutet wie „Best Friends Forever“ (zu Deutsch: Beste Freunde für immer).
Eine solche Freundschaft bestand seit vielen Jahren zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen, die sich nun beim Amtsgericht in aller „Feindschaft“ begegneten.
Wie konnte es zum Bruch kommen und was wird dem Angeklagten vorgeworfen?
Der Angeklagte soll im Juni 2024 in einem Ort in der VG Altenkirchen-Flammersfeld, als Mieter einer Wohnung, kurz vor seinem Auszug durch Zwangsräumung, eine Wasserleitung und diverse Stromleitungen gekappt haben. Zusätzlich habe er im Bad die Fliesen abgeschlagen und die Badewanne herausgerissen. Beim Auszug habe er auch Teile eines eingemauerten Kamins mitgenommen. Der Schaden beläuft sich auf mehrere tausend Euro. Die Straftatbestände lauten Diebstahl und Sachbeschädigung.
Der Angeklagte, der mit einem Rechtsanwalt erschien, war spürbar aufgebracht über das, was ihm die Staatsanwaltschaft und sein ehemaliger Freund vorgeworfen haben, nachdem die Anklage verlesen wurde. Der Angeklagte bestritt, die Fliesen abgeschlagen zu haben; die wären allein von der Wand gefallen, wobei es sehr schlimm gewesen wäre, als seine Lebenspartnerin in der Badewanne gesessen habe und Fliesen herabfielen. Die Badewanne wäre absprachegemäß durch Rückbau entfernt worden; dafür sollte eine Duschtasse behindertengerecht eingebaut werden.
Danach wurde der ehemals beste Freund des Angeklagten in den Zeugenstand gerufen, um seine Aussage zu tätigen, die, wie nicht anders zu erwarten war, genau das Gegenteil der Aussage des Angeklagten beschrieb. Als das Haus zwangsversteigert werden sollte, da der Angeklagte zu der Zeit von Bürgergeld lebte und für die Kosten nicht mehr aufkommen konnte, übernahm der Zeuge das Haus. Es wurde vereinbart, dass der Angeklagte zu günstigen Konditionen in dem Haus wohnen bleiben durfte.
Vom Amt erhielt der Zeuge pro Quadratmeter lediglich 2,59 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Obwohl diese 140 Quadratmeter betrugen, wurden nur 50 Quadratmeter bezahlt. Der Zeuge: „Als ich nach einiger Zeit mehr Miete von ihm verlangte, begann der Streit. Ich kündigte den Mietvertrag, der durch die Entscheidung des Amtsgerichts Altenkirchen als rechtmäßig angesehen wurde. Durchgetrennt, im Bad waren kaum noch Fliesen an den Wänden und der Kaminofeneinsatz war weg, Wasser war bis in den Keller gesickert. Durch den Angeklagten ist mir ein Schaden in Höhe von rund 50.000 Euro entstanden.“ Während der Aussage des Zeugen murmelte der Angeklagte des Öfteren: „Das ist doch gelogen.“
Nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen wurde, folgten die Plädoyers. Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Angeklagten freizusprechen, da Aussage gegen Aussage stehen würde; außerdem konnte kein konkreter Tatnachweis geführt werden. Da auch noch weitere Personen, unter anderem die Lebensgefährtin des Angeklagten, die Taten begangen haben könnten, wäre der Angeklagte freizusprechen. Der Rechtsanwalt des Angeklagten beantragte ebenfalls Freispruch und schloss sich der Argumentation der Staatsanwaltschaft an, ebenso der Angeklagte in seinem letzten Wort.
Urteil im Namen des Volkes
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat. In seiner Begründung stellte Richter Kindler ebenfalls fest, dass ein konkreter Tatnachweis gegen den Angeklagten nicht vorhanden sei; deshalb würde der Rechtsspruch „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) angewendet. Das fragliche Gebäude habe bei der Zwangsversteigerung so günstig den Besitzer gewechselt, dafür hätte man in München „lediglich eine Garage bauen können“.
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