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Pressemitteilung vom 08.09.2025    

Neues Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz sorgt für Diskussionen

Mit der geplanten Neufassung des rund 40 Jahre alten Bestattungsrechts erregt Rheinland-Pfalz bundesweit Aufmerksamkeit. Das neue Gesetz könnte bereits im Oktober in Kraft treten, sofern der Landtag wie vorgesehen zustimmt.

Symbolbild (Quelle: Pixabay)

Mainz. Das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz wird voraussichtlich im Laufe des Oktobers in Kraft treten. Voraussetzung dafür ist die Verabschiedung durch den Landtag an diesem Donnerstag, wie Ministeriumssprecher David Freichel mitteilte. Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) hatte dies zuvor im Deutschlandfunk angekündigt, und auch der SWR berichtete darüber. Die umfassende Neufassung des Bestattungsrechts nach rund 40 Jahren sieht einige weitreichende Änderungen vor, die es so in keinem anderen Bundesland gibt. Dazu gehört unter anderem der Wegfall der Sargpflicht, was Tuchbestattungen und Bestattungen in größeren Flüssen ermöglicht. Zudem soll es erlaubt werden, aus der Asche von Verstorbenen synthetische Diamanten herzustellen.

Ein weiterer Punkt betrifft sogenannte Sternenkinder - Babys, die vor der 24. Schwangerschaftswoche sterben oder mit weniger als 500 Gramm tot zur Welt kommen. Diese sollen künftig bestattet werden können. Geplant ist auch eine Obduktionspflicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr, wenn die Todesursache nicht eindeutig geklärt ist.




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Die oppositionelle CDU-Fraktion kritisiert das Gesetz und plant einen Änderungsantrag im Landtag. "Das bisherige und aktuelle Bestattungsgesetz hat sich in seinen Grundzügen über Jahrzehnte bewährt", erklärte Fraktions- und Parteichef Gordon Schnieder. Seiner Meinung nach seien nur wenige, gezielte Anpassungen nötig, für die bereits ein breiter gesellschaftlicher Konsens bestehe. Ein Beispiel dafür ist die würdige Bestattung von Sternenkindern. Außerdem fordert die CDU, dass Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes starben, sowie von anderen Einsatzkräften dauerhaft bestehen bleiben müssen, selbst nach Ablauf der Ruhezeit.
(dpa/bearbeitet durch Red)


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