Kindergeld nach der Schule
Auch nach dem 18. Geburtstag können junge Erwachsene Anspruch auf Kindergeld haben. Dabei spielen Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienste eine entscheidende Rolle. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Berlin. Eltern erhalten grundsätzlich Kindergeld für ihre Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch darüber hinaus kann ein Anspruch bestehen, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Eine Übergangsphase von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird ebenfalls berücksichtigt.
Während eines Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste wie FSJ oder FÖJ kann weiterhin Kindergeld gezahlt werden. Sollte sich die Zeit zwischen Schule und Ausbildung unverschuldet verlängern, besteht die Möglichkeit, Kindergeld zu beziehen, sofern das Kind aktiv einen Ausbildungs- oder Studienplatz sucht oder auf den Beginn einer Zusage wartet. Wichtig ist der Nachweis über Bewerbungsbemühungen und deren Ergebnisse, aus denen der nächste mögliche Ausbildungs- oder Studienbeginn hervorgeht.
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Das Online-Portal unter www.familienkasse.de bietet die Möglichkeit, alle erforderlichen Mitteilungen und Nachweise bequem online an die Familienkasse zu senden. Dies gilt auch für den Antrag auf Kindergeld ab 18 Jahren. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in dieser Phase nicht erforderlich, jedoch sollten die Pläne des Kindes nach dem Schulabschluss stets mitgeteilt werden, um die Zahlungen sicherzustellen.
Falls das Kind nach dem Schulabschluss noch keine konkreten Pläne hat, kann während der aktiven Arbeitssuche ein Kindergeldanspruch bestehen. Dazu muss das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein. Alle aktuellen Informationen zum Kindergeld und Kinderzuschlag sind ebenfalls online verfügbar. Red
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