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Pressemitteilung vom 20.02.2025    

Einschränkungen für Baum- und Heckenschnitt ab März im Landkreis Neuwied

Ab März gelten gesetzliche Regelungen zum Schutz der Tiere während der Brutzeit. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Neuwied weist auf Einschränkungen bei Baumfällen und Heckenschnitt hin. Ziel ist es, die Tierwelt zu schützen, insbesondere während der Brutperiode.

(Foto: Martin Boden / Kreisverwaltung Neuwied)

Landkreis Neuwied. Mit Beginn des Monats März treten laut Bundesnaturschutzgesetz neue Bestimmungen für Baum- und Heckenschnitt in Kraft. Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Neuwied erinnert daran, dass das Fällen von Bäumen, das Roden von Sträuchern sowie radikale Rückschnitte an Hecken von März bis Ende September nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind. Ziel dieser Regelungen ist es, die heimische Tierwelt, insbesondere Vögel während der Brutzeit, zu schützen.

Vorgaben zum Schutz der Tiere
Ab dem 1. März dürfen Bäume, die außerhalb von Wäldern oder gärtnerisch genutzten Bereichen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht beschnitten oder beseitigt werden. Die Regelung gilt bis Ende September. Ausnahmen sind nur mit einer Genehmigung der Naturschutzbehörde möglich.

Für gärtnerisch genutzte Flächen, wie private Gärten, Baumschulen und Parkanlagen, bestehen jedoch Ausnahmen. Hier sind Formschnitte oder Pflegeschnitte, die der Gesunderhaltung der Pflanzen dienen, das ganze Jahr über erlaubt. Auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können jederzeit durchgeführt werden.



Warum diese Regelungen wichtig sind
Ab März beginnen viele heimische Vogelarten, wie Amseln, Rotkehlchen und Buchfinken, mit dem Revieraufbau und Nestbau. Da Vögel sich mehr nach der Tageslänge als nach der Witterung richten, ist es wahrscheinlich, dass sie von März bis September in den Gehölzen brüten oder diese als Rückzugsorte nutzen. Auch wenn es außerhalb dieser Schonzeit liegt, müssen bei Arbeiten an Gehölzen die Tierschutzvorschriften beachtet werden.

Ordnungswidrigkeit bei Verstößen
Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße oder sogar einem Strafverfahren geahndet werden kann. Bei Fragen zur Umsetzung der Regelungen steht die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Neuwied gerne zur Verfügung. (PM/Red)


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