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Nachricht vom 17.01.2025    

Frist für Meldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März 2025

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Eine wichtige Frist zur Meldung dieser Beschäftigungszahlen steht bevor. Was Arbeitgeber beachten müssen und welche Unterstützung es gibt, erfahren Sie hier.

Symbolfoto: Wolfgang Tischler

Neuwied. Betriebe mit durchschnittlich 20 oder mehr Arbeitsplätzen sind verpflichtet, mindestens fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Kleinere Unternehmen unterliegen speziellen Regelungen. Die Meldung der Beschäftigungsdaten aus dem Jahr 2024 muss bis zum 31. März 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Der schnellste und einfachste Weg zur Übermittlung der Anzeige erfolgt elektronisch, eine handschriftliche Unterschrift ist dabei nicht erforderlich.

Für die elektronische Erstellung und Übermittlung der Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan zur Verfügung, die auf www.iw-elan.de unter der Rubrik "Software" zugänglich ist. Ab dem Anzeigejahr 2024 wird die browserbasierte Version die bisherige Version ersetzen, der Versand per CD-ROM entfällt.

Sollten Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht nachkommen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrations- oder Inklusionsamt zahlen. Mit IW-Elan lässt sich ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht.




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Seit dem 1. Januar 2024 hat sich die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber erhöht, die im Jahresverlauf keinen einzigen schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen beschäftigt haben. Diese neuen Zahlbeträge, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind, werden erstmals mit der Meldung zum Stichtag 31. März 2025 angewendet.

Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen eingesetzt, beispielsweise durch die Einrichtung von Arbeitsplätzen oder die Gewährung eines Eingliederungszuschusses.

Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe und zum Meldeverfahren sind online unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/pflichten-arbeitgeber/schwerbehinderte-menschen verfügbar. Der Arbeitgeber-Service bietet zudem Beratung zur Einstellung schwerbehinderter Menschen unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 4 555520 an. red


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