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Pressemitteilung vom 25.11.2024    

Gesetzeslage verhindert Zusammenlegung von Wahlen

Allein die Gesetzeslage des Landes verhindert eine Zusammenlegung der Wahlen von Bundestag, Landrat und der Verbandsbürgermeister von Asbach, Rengsdorf-Waldbreitbach und Puderbach auf den 23. Februar 2025.

Symbolfoto

Kreis Neuwied. "Damit die Bürgerinnen und Bürger innerhalb kurzer Zeit nicht zweimal zur Wahl aufgefordert sind, wollten wir die Wahlen bündeln, aber die Gesetze sind eindeutig und lassen dies nicht zu. Leider hat die ADD in mehreren persönlichen Gesprächen keine juristische Möglichkeit gesehen, davon abzuweichen. Eine Änderung des Landesgesetzes wäre dazu notwendig, in der Kürze der Zeit aber wohl nicht machbar. Also haben wir uns an die Vorgaben zu halten", bedauert Landrat Achim Hallerbach die Situation.

Demzufolge können die Urwahlen für die Position des Landrats und die Bürgermeister nunmehr frühestens am 6. April 2025 stattfinden, dies hat die ADD bereits letzte Woche in einem Schreiben an Landrat Hallerbach bestätigt. "Auf diesen Termin hatten wir uns innerhalb der kommunalen Familie mit den betroffenen Verbandsgemeinden und der Stadt Neuwied verständigt; zu diesem Zeitpunkt wusste niemand, dass es im Bund Ende Februar 2025 zu vorgezogenen Neuwahlen kommt. Die Gesetze geben eine bürgerfreundlich flexibel-pragmatische Lösung mit einer kompletten Zusammenlegung der Wahlen bei uns einfach nicht her", erläutert Landrat Achim Hallerbach.

In der entscheidenden Gesetzespassage heißt es: "Scheidet ein Landrat wegen Ablaufs seiner Amtszeit aus, so ist dessen Nachfolger frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen; abweichend hiervon kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Nachfolger spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle zu wählen ist, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl ermöglicht wird (vgl. § 46 Absatz 4 Satz 1 der Landkreisordnung LKO)." Nun läuft die Amtszeit von Landrat Hallerbach zum 31. Dezember 2025 aus.



Der anvisierte Wahltermin der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 liegt vor dem gesetzlich festgesetzten Zeitraum von frühestens neun Monaten vor dem Freiwerden der Stelle. Demnach ist eine gleichzeitige Wahl mit der Bundestagswahl rechtlich nicht möglich. "Eine Art Öffnungsklausel oder Ermessensspielraum wie bei der Drei-Monatsregelung greift hier nicht. Dies bedauern wir sehr", so der Landrat.

In § 53 Absatz 5 der Gemeindeordnung sind die gleichen Fristsetzungen für Bürgermeister geregelt. Im Landkreis Neuwied wirken sich diese Vorgaben wiederum auf die Wahltermine für die Bürgermeister der Verbandsgemeinden Asbach, Puderbach und Rengsdorf-Waldbreitbach aus.

Die einzige Ausnahme bildet die Stadt Neuwied. Bedingt durch den plötzlichen Tod des damaligen Amtsinhabers Nikolaus Roth und die Notwendigkeit vorgezogener Neuwahlen, endet die Amtszeit von Oberbürgermeister Jan Einig früher, nämlich am 13. November 2025. Dadurch ist die terminliche Zusammenlegung der OB-Wahl mit der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 mit den gesetzlichen Vorgaben der Gemeindeordnung hinsichtlich des Zeitraums der neun Monate im Hinblick der frühestmöglichen Wahl vereinbar.

"Es war berührend und ermutigend, bei den vielen friedlichen Demonstrationen im Verlauf des Jahres die unzähligen Bekenntnisse für Freiheit und Demokratie mitzuerleben. Setzen Sie für die Demokratie auch am 23. Februar und am 6. April 2025 ein eindrucksvolles Zeichen und machen Sie bitte von Ihrem Wahlrecht in jedem Fall Gebrauch. Unsere Demokratie ist keine Selbstverständlichkeit und benötigt den Einsatz eines Jeden und zu jeder Zeit", ruft Landrat Achim Hallerbach dazu auf, das Wahlrecht stets zu nutzen. PM


Mehr dazu:   Bundestagswahl 2025  
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