Werbung

Pressemitteilung vom 29.08.2024    

Keine Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab)

Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz hat den Antrag einer Muslimin, ihr eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) beim Autofahren zu erteilen, abge­lehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigte.

Symbolbild (Foto: Pixabay)

Koblenz. Die Klägerin ist eine Muslimin, deren religiöse Überzeugung ihren Angaben zufolge ihr das Tragen eines Niqab in der Öffentlichkeit gebietet. Im Gegensatz zu einem Kopftuch verhüllt ein Niqab nicht nur die Haare sowie gegebenenfalls den Hals-, Schulter und Brustbereich, sondern auch das Gesicht, mit Ausnahme der Augen­partie. Die Klägerin stellte bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Aus­nahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des Paragraf 23, Absatz 4, Satz 1 Straßenverkehrs­ordnung (StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so ver­hüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Nachdem der Beklagte den Antrag abgelehnt hatte und ihr dagegen eingelegter Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte straßenverkehrs­rechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungs­verbot habe.

Eingriff in die Religionsfreiheit sei verhältnismäßig
Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe die Klägerin nicht dargetan. Das Gericht habe ebenso wie die Vorinstanz keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des in Paragrafen 23, Absatz 4, Satz 1 StVO geregelten Verhüllungsverbots. Der durch das Verhüllungsverbot bewirkte Eingriff in die nach Artikel 4, Absatz 1 und 2 Grundgesetz (GG) geschützte Reli­gionsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnis­mäßig. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigen­tum, indem sie zum einen dazu beitrage, im Fall automatisiert erfasster Verkehrs­verstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegne.

Die Erteilung der Auflage zur Führung eines Fahr­tenbuchs sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht annähernd gleich geeignet zur Identifizierung von Verkehrsteilnehmern im Rahmen automatisierter Verkehrskontrol­len, weil eine Fahrtenbuchauflage fahrzeugbezogen sei und die Niqab-Trägerin auch andere Fahrzeuge führen dürfe, für die keine Fahrtenbuchauflage bestehe. Zur Gewährleistung der Rundumsicht des Fahrzeugführers wäre eine solche Fahrtenbuch­auflage ohnehin nicht geeignet. Die Eingriffsintensität des Verhüllungsverbots sei ent­gegen der Ansicht der Klägerin nicht hoch. Durch das Verbot werde niemand unmittel­bar an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr als ver­bindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften müsse die betroffene Person lediglich auf das Führen eines (geschlossenen) Kraftfahrzeugs verzichten.



Eine Alternative zum Auto ist der ÖPNV
Auch im Lichte des Artikels 4, Absatz 1 und 2 GG bestehe kein Anspruch, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbundenen Vorzüge durchweg zu den Bedingungen der individuell als verpflichtend empfundenen Glaubensgebote in Anspruch nehmen zu dürfen. Das Führen eines Kraft­fahrzeugs sei zudem nicht ohne Weiteres, zwingend oder alternativlos. Außerdem könne besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden durch die den Straßenverkehrsbehörden eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahme­genehmigung.

Die Klägerin habe auch nicht aufgezeigt, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe bereits zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Knieprobleme nicht erkennen ließen, weshalb ihr die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) nicht zumutbar sein sollte, zumal im ÖPNV meistens auch Sitzplätze zur Verfügung stehen dürften. Unabhängig davon könne dem grundsätzlich anzuerkennenden Interesse an Mobilität im Fall der Klägerin dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin mit ihrer Fahrerlaubnis berechtigt sei, ein Kraftrad zu führen. Für Krafträder, für die gemäß Paragraf 21a, Absatz 2, Satz 1 StVO eine Schutzhelmpflicht angeordnet sei, gelte das Verhüllungsverbot des Paragraf 23, Absatz 4, Satz 1 StVO nach Satz 2 der Bestimmung nicht. (PM)


Feedback: Hinweise an die Redaktion

NR-Kurier Newsletter: Immer bestens informiert

Täglich um 20 Uhr kostenlos die aktuellsten Nachrichten, Veranstaltungen und Stellenangebote der Region bequem ins Postfach.

Anmeldung zum NR-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Kreis Neuwied.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Region


Wiedweg Etappe 6: Felstäler, ein sagenhafter Sänger und der Blick von der Weißenfelser Ley

Die sechste Etappe des Wiedwegs führt auf 17 Kilometern von Neustadt (Wied) durch die wildesten Abschnitte ...

"Alles nur geträumt": Kunst in Neuwied zwischen Traum und Realität

Vom 27. Juni bis zum 23. August 2026 präsentiert die GEDOK Bonn eine faszinierende Kunstausstellung im ...

Mountainbike-Extrem-Tour "Rund um's Kirchspiel Anhausen" am 27. Juni

Am 27. Juni 2026 haben Mountainbike-Fans die Gelegenheit, an einer anspruchsvollen Tour rund um das Kirchspiel ...

Gemeinsam Kochen in Unkel: Ein Nachmittag für die ganze Familie

Der Verein "Gemeinsam für Vielfalt e.V." und die inklusive Kita der Stadt Unkel laden zu einem Koch-Event ...

Gutenberg-Schule Dierdorf erreicht den zweiten Platz beim "ACT! Eine-Welt-Schulpreis"

Die Deutsch-Förder-AG der Loreleyschule in St. Goarshausen hat den ersten Platz beim renommierten ACT! ...

Schwerer Verkehrsunfall in Neuwied: Fahrradfahrer kollidiert mit Linienbus

Am Freitag, dem 19. Juni 2026, ereignete sich in Neuwied ein schwerer Verkehrsunfall. Ein 85-jähriger ...

Weitere Artikel


Aus Ockenfels wird "Rockenfels": Einzigartige Udo Lindenberg Ausstellung im Bürgerhaus

Am Wochenende des 12. und 13. Oktober 2024 erwartet das beschauliche Ockenfels ein ganz besonderes Ereignis. ...

Konzertorchester Koblenz zelebriert 75 Jahre Grundgesetz im Neuwieder Heimathaus

Das Konzertorchester Koblenz lässt das bedeutende Jubiläum des 75-jährigen Bestehens des deutschen Grundgesetzes ...

Westerwaldwetter: Kaltfront im Anmarsch - Gewittergefahr

Das Hoch über dem Baltikum, das sehr warme und trockene Luft in den Westerwald geschaufelt hat, verliert ...

Polizei Koblenz sucht nach Opfer einer Körperverletzung

Einleitung: Nach dem Eingang von Videoaufnahmen sucht die Polizei Koblenz aktuell nach einem jungen Mann, ...

Feierliche Verabschiedung von Ortsbürgermeisterin Anette Wagner

Nach 20 Jahren verabschiedet sich Anette Wagner von ihrer Position als Bürgermeisterin von Dürrholz. ...

Paraglider stürzt in Waldgebiet ab - Rettungsaktion fordert Einsatzkräfte heraus

Ein Gleitschirmfliegerunfall im Waldgebiet der Ortsgemeinde Roßbach/Wied sorgte am Mittwoch (28. August) ...

Werbung