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Pressemitteilung vom 30.12.2023    

IKK Südwest informiert: Was Eltern 2024 wissen sollten

Der hohe Krankenstand hält zum Jahreswechsel weiterhin an, auch viele Kinder sind davon betroffen. Neuregelungen bei den Kinderkrankentagen und dem Kinderkrankengeld bringen Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen müssen, ab sofort aber Erleichterungen - zum Beispiel durch die telefonische Krankschreibung. Aber Vorsicht: Nur wer sein Kind gesetzlich versichert, hat überhaupt Anspruch auf Kinderkrankengeld.

(Symbolbild: Pixabay)

Rheinland-Pfalz. "Pflegestudiumstärkungsgesetz" - so heißt das Gesetz, das ab dem Jahreswechsel gilt. Mit diesem Gesetz wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2024 angehoben. Denn ab dem 1. Januar 2024 kann jedes gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, das sind fünf mehr als in den Jahren vor der Corona-Pandemie. Darauf weist die IKK Südwest in ihrer Pressemitteilung hin. Und: Die Gesamtzahl der Anspruchstage für alle Kinder steigt sogar von 25 auf 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende steigt er von 50 auf 70 Arbeitstage pro Jahr. Kinderkrankentage können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Für Kinder mit einer Behinderung gibt es weiterhin keine Altersgrenze.

Erleichterung durch telefonische Krankschreibung
Um Kinderkrankgeld zu erhalten, mussten Eltern, die ihr krankes Kind zu Hause betreuen, bisher ihrer Krankenkasse ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dazu war in der Regel ein Besuch in der Arztpraxis unverzichtbar. Nun kann die Krankschreibung auch telefonisch beantragt werden, sodass lange Wartezeiten in der Praxis mit einem Kind, das sich eigentlich zu Hause auskurieren müsste, ein Ende haben. "Um das Krankengeld für Kinderkrankentage zu beantragen, benötigen wir lediglich die Bescheinigung, auf der der Betreuungsbedarf des Kindes ärztlich bestätigt wird", sagt Dominik Biehl, Experte im Krankengeldfallmanagement bei der IKK Südwest. "Auf der Rückseite dieser Bescheinigung müssen die entsprechenden Angaben vervollständigt werden und dann kann das Attest bei uns eingereicht werden. Dafür sollte man immer die Versicherungsnummer parat haben", empfiehlt er. Biehl hat einen weiteren Tipp: "Völlig unkompliziert kann der Antrag auf Kinderkrankengeld auch über unsere App oder die Online-Geschäftsstelle eingereicht werden." Die ärztliche Bescheinigung könne nicht nur telefonisch, sondern auch via Videosprechstunde ausgestellt werden.




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Die telefonische Krankschreibung beim Kind gilt für maximal fünf Krankentage, wenn das Kind der Arztpraxis bereits bekannt ist und der Arzt die telefonische Ausstellung oder die Bescheinigung via Videosprechstunde als vertretbar ansieht.

Vorsicht bei unterschiedlich versicherter Eltern-Konstellation
"Was viele nicht wissen: nur, wenn das Kind gesetzlich versichert ist, besteht Anspruch auf die Kinderkrankentage und damit auch auf Kinderkrankengeld", so Biehl weiter. Und wie ist es, wenn ein Elternteil gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert ist? Sowohl ein Elternteil als auch das Kind müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, um Anspruch auf das Kinderkrankengeld zu haben. Zu Vorsicht rät Dominik Biehl bei einer bestimmten Versichertenkonstellation: "Ist man selbst gesetzlich versichert, das Kind aber privat über das andere Elternteil versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld", führt der IKK-Südwest-Experte aus. Besonderheiten gelten für verbeamtete Elternteile; sie haben Anspruch auf Sonderurlaub von bis zu vier Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr.

Neu ist Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
Eine weitere Gesetzesänderung, die zum Jahreswechsel eintritt: Eltern haben ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen wurde. "Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet", erklärt Biehl.

Allerdings bestehe der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig und das Kind unter zwölf Jahre alt ist oder wenn es durch eine Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Ist das Kind erst maximal acht Jahre alt, gilt die Mitaufnahme automatisch als medizinisch notwendig. (PM)


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