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Pressemitteilung vom 05.12.2022    

RKK und Verkehrsministerium erzielen Lösung für Karnevalswagen

Aufatmen bei den Karnevalisten in Rheinland-Pfalz: Gemeinsam mit dem Verkehrsministerium ist es den Rheinischen Karnevals Kooperationen (RKK) gelungen, eine Lösung für Karnevalswagen in der Session zu finden. "Damit fällt uns ein riesiger Stein vom Herzen“, erläutert Hans Mayer, Präsident der RKK. "Es gibt unseren Karnevalisten Planungssicherheit für die Session, denn die Wagenbauten laufen schon auf Hochtouren. Wir haben in konstruktiven Gesprächen zusammen mit dem Ministerium einen sehr guten Konsens erzielt."

Das Ministerium hält die Teilnahme der Wagen ohne Betriebserlaubnis für vertretbar, wenn alle technischen Voraussitzung einer Betriebserlaubnis erfüllt sind. (Symbolbild: Archiv)

Region. Die Karnevalisten befürchteten, bei künftigen Karnevalsumzügen deren Motivwagen nicht mehr einsetzen zu dürfen. Denn: Beim Einsatz von Brauchtums-Veranstaltungen muss laut RKK für jedes eingesetzte Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) eine Betriebserlaubnis vorliegen. Anhänger mit Aufbauten zum Motivwagen hatten jedoch oftmals weder eine Betriebserlaubnis, noch Papiere, da diese in der Landwirtschaft eingesetzt würden. Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis benötigen daher ein Gutachten von einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Sollte das Gutachten aus formalen Gründen nicht erstellt werden können, so hält das Ministerium eine Teilnahme an Umzügen bis einschließlich Februar 2023 für vertretbar, "sofern die Fahrzeuge alle technischen Voraussetzungen erfüllen". Das in der Vergangenheit erstellte "Brauchtumsgutachten“ werde nicht mehr anerkannt.

Mit Erlass vom 22. Oktober 2018 hatte das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz darauf hingewiesen, dass aufgrund bundesweit geltender Vorschriften (Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen) für jedes bei Brauchtumsveranstaltungen eingesetzte Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) eine Betriebserlaubnis vorliegen muss.

Die Anhänger, die zum Aufbau eines Motivwagens genutzt werden, stammen vielfach von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Obwohl seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 auch Anhänger, die ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, eine Betriebserlaubnis besitzen müssen, stellt sich nach Angaben der RKK die Situation in der Praxis jedoch so dar, dass diese Anhänger teilweise zu keinem Zeitpunkt eine Betriebserlaubnis besaßen beziehungsweise teilweise die entsprechenden Nachweise (Papiere) nicht mehr vorliegen.



Unabhängig hiervon müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben grundsätzlich alle Fahrzeuge, die bei Umzügen ab der laufenden Session 2022/2023 eingesetzt werden, über eine Betriebserlaubnis verfügen. Für Fahrzeuge, die nicht über eine Betriebserlaubnis verfügen, sei ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr beziehungsweise von einem Prüfsachverständigen eines benannten Technischen Dienstes von (TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS) zu erstellen ist.

"Sollte bei der Prüfung der Fahrzeuge festgestellt werden, dass das Gutachten aus formalen Gründen nicht erstellt werden kann, beispielsweise weil ein Typenschild aufgrund des bereits vorhandenen Aufbaus nicht sichtbar ist, so hält das Ministerium eine Teilnahme an Umzügen bis einschließlich Februar 2023 ohne eine formal von der Zulassungsbehörde ausgestellte Betriebserlaubnis für vertretbar. Die Fahrzeuge müssen jedoch alle technischen Vorschriften erfüllen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich sind", informiert RKK. In das "vorläufige“ Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis sei hierzu ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Das in den vergangenen Jahren regelmäßig erstellte sogenannte "Brauchtumsgutachten“ könne für Umzüge nicht mehr anerkannt werden. (PM)



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