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Pressemitteilung vom 28.04.2022    

Totschlag in Andernach: Staatsanwaltschaft Koblenz sucht Zeugen

Wegen des Verdachts des Totschlags führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen einen 48 Jahre alten belarussischen Staatsangehörigen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am vergangenen Wochenende einen 48 Jahre alt gewordenen deutschen Staatsangehörigen auf einem verlassenen Industriegelände in Andernach-Miesenheim nach vorangegangenen Streitigkeiten mutmaßlich mittels Gewalt gegen den Halsbereich getötet zu haben.

(Symbolfoto)

Andernach / Region. Der Beschuldigte, der sich zum Tatvorwurf bislang nicht eingelassen hat, wurde am Sonntag (24. April) vorläufig festgenommen und am darauffolgenden Tag der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt. Diese erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen Fluchtgefahr. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.

Die Ermittlungen dauern an. Der Anlass der Streitigkeit und das etwaige Motiv des Beschuldigten sind bislang unklar. Aus ermittlungstaktischen Gründen können derzeit keine weitergehenden Auskünfte erteilt werden.

In diesem Zusammenhang werden Zeugen gesucht, die im mutmaßlichen Tatzeitraum zwischen Samstagabend (23. März) und Sonntag (24. März), 14 Uhr, im Bereich der B 256 und dem Kräwerweg in Andernach-Miesenheim verdächtige Wahrnehmungen gemacht haben oder sonstige Hinweise zur Tat geben können. Hinweise erbittet die Polizei Koblenz unter der Rufnummer 0261/103-2690.



Rechtliche Hinweise:
Wegen Totschlags macht sich gemäß § 212 StGB strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.

(Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz)


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