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Nachricht vom 03.03.2022    

Corona im Kreis Neuwied: Ab dem 4. März neue Regeln

Die Kreisverwaltung Neuwied meldet am Donnerstag, dem 3. März, 251 neue Corona-Infektionen. Die Sieben-Tage-Inzidenz steigt auf 680,4. In Quarantäne befinden sich aktuell 1.846 Personen. Ab dem 4. März gilt die neue 31. Coronaverordnung.

Neuwied. Am heutigen Donnerstag meldet die Kreisverwaltung 251 Neuinfektionen. Die Sieben-Tage-Inzidenz wird für den Kreis Neuwied vom LUA mit 680,4 ausgewiesen. Der Landesdurchschnitt Rheinland-Pfalz steigt wieder an und liegt jetzt bei 984,7. In dem Nachbarkreis Altenkirchen liegt die Inzidenz aktuell bei 944,3 und im Westerwaldkreis bei 1.007,3.

Änderung der Coronaregeln ab 4. März
Die Kontaktnachverfolgung entfällt für alle Bereiche (Ausnahme: Kranken- und Pflegeeinrichtungen).

Öffentliche Verwaltungen
Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht und das Abstandsgebot, (die Testpflicht entfällt)

Hochzeiten und Beerdigungen
Im Innenbereich gilt die Maskenpflicht. (Die Testpflicht entfällt)

Veranstaltungen
Bis 2.000 Personen im Innen- und Außenbereich gilt 3 G. Die Maskenpflicht entfällt.
Ab 250 Personen im Innenbereich ohne feste Sitzplätze gilt 3 G und die Maskenpflicht (außer am Platz)
Ab 2.000 Personen im Innenbereich gilt 2G und unbeschränkt viele Minderjährige mit Test und die Maskenpflicht
Begrenzung: 60 Prozent der Platzkapazität / maximal 6.000 Personen
Ab 2.000 Personen im Außenbereich gilt 2G und unbeschränkt viele Minderjährige mit Test. Die Maskenpflicht entfällt.
Begrenzung: 75 Prozent der Platzkapazität / maximal 25.000 Personen
Clubs, Bars, Diskotheken: Es gilt 2G +, (keine Maskenpflicht, kein Abstand)

Religionsausübung

Für Gottesdienste oder Versammlungen gilt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, (die Testpflicht entfällt).

Gewerbliche Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher gilt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.

Dienstleistung- und Handwerksbetriebe
Für Arbeitnehmer gilt weiterhin die 3G Pflicht am Arbeitsplatz
Für Soloselbstständige gilt die Testpflicht, soweit sie in Ausübung der Tätigkeit physische Kontakte zu Dritten haben. Abstandsgebot und Maskenpflicht entfallen.

Körpernahe Dienstleistungen
Es gilt die Maskenpflicht für alle, außer wenn sie wegen der Art der Dienstleistung nicht getragen werden kann. Für Kundinnen und Kunden gilt 3G. Für Arbeitnehmer gilt auch weiterhin 3 G am Arbeitsplatz.



Sexuelle Dienstleistungen
Es gilt für alle anwesenden Personen 3 G. Die Maskenpflicht entfällt.

Gastronomie
In allen Einrichtungen im Innen- und Außenbereich gilt für alle Personen 3G. Die Maskenpflicht entfällt, außer in Abholsituationen.

Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, Reisebus- und Schiffsreisen
Für alle anwesenden Personen gilt 3G. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist alle 72 Stunden eine erneute Testung vorzunehmen. Die Maskenpflicht entfällt.

Sport
Im Amateur- und Freizeitsport gilt im Innen- und Außenbereich 3G

Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen
Im Innenbereich gilt 3G. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt.

Freizeiteinrichtungen
Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, zoologische Gärten, botanische Gärten, Tierparks: Generell gilt hier 3G. Die Maskenpflicht und die Kapazitätsbegrenzung entfallen.

Schulen bis 11. März: bisherige Regelungen gelten unverändert,
ab 14. März: Maskenpflicht entfällt in Grund- und Förderschulen, (nur noch) zwei Tests pro Woche, Ganztagsschule erfolgt im Regelbetrieb, Einschränkungen für Sport- und Musikunterricht entfallen. Ab 21. März soll auch die Maskenpflicht an weiterführenden Schulen entfallen.

Kindertageseinrichtungen

Grundsätzlich gilt der Regelbetrieb ohne Einschränkungen, Maskenpflicht gilt in Hol- und Bringsituationen für Jugendliche und Erwachsene, für Begleitpersonen (zum Beispiel bei Eingewöhnung) gilt Maskenpflicht und Testpflicht

Außerschulische Bildungsangebote
Es gilt die Maskenpflicht oder die Testpflicht für alle Anwesenden. Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht: Es gilt 3G für alle Anwesenden. Die Maskenpflicht und die Personenbegrenzung entfallen.

Kultur
Kinos, Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen, Zirkusse, Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Gedenkstätten: Es gilt 3G für alle Anwesenden. Die Maskenpflicht entfällt. Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur: Es gilt 3G für alle Anwesenden. Die Maskenpflicht entfällt.

Die maßgebliche Hospitalisierungs-Inzidenz des Landes liegt aktuell bei 6,36 (Dienstag: 7,01). Ab Freitag, dem 4. März, gilt die 31. Corona-Schutzverordnung. Details finden Sie hier.

Eine Übersicht über die aktuellen Impftermine im Kreis Neuwied und der Stadt Neuwied finden Sie hier. (PM/woti)



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