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Nachricht vom 15.12.2021    

Corona-Hilfsfonds: Freiwillige Absagen von Veranstaltungen möglich

Der Sonderfonds der Bundesregierung eröffnet eine neue befristete Absageoption. Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 28. Februar 2022 stattfinden sollten, können bis zum 23. Dezember 2021 freiwillig abgesagt werden.

Symbolfoto

Region. Seit Mitte November 2021 ist in der Bundesrepublik Deutschland wieder ein exponentieller Anstieg der Corona-Inzidenzzahlen zu verzeichnen. Die erweiterte Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) kündigte am 18. November abhängig von der aktuellen Hospitalisierungsrate vor Ort weiterhin Beschränkungen für Kulturveranstaltungen an (2G, 2G plus, weitergehende Maßnahmen). Das Robert Koch Institut (RKI) warnt klar vor der Durchführung und dem Besuch größerer Veranstaltungen – zumal im Herbst und Winter der Großteil dieser Veranstaltungen in Innenräumen stattfindet.

Am 2. Dezember beschloss die erweiterte MPK weitreichende flächendeckende Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Damit werden nun Kapazitätsbegrenzungen für Kulturveranstaltungen und weitergehende Auflagen (2G, Maskenpflicht) für Veranstaltungen aller Größen als bundesweite Mindeststandards vorgegeben; abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen und aktuellen Inzidenzwerten sind darüberhinausgehende weitere Maßnahmen (Absagen, Schließungen) vorgesehen. Dies alles hat erhebliche Auswirkungen auf die Planung von einzelnen Kulturveranstaltungen und von Tourneen.



Der Sonderfonds erkennt deshalb freiwillige Absagen von Kulturveranstaltungen, die vom 18. November bis 28. Februar 2022 stattfinden sollten, als „pandemiebedingt“ an. Dies gilt unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern und für Veranstaltungen aller Größen (also sowohl in der „integrierten Ausfallabsicherung“ für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 möglichen Teilnehmern und in der „Ausfallabsicherung“ für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern).

Wichtig: Die freiwillige Absage muss bis zum 23. Dezember erfolgen!

Eine grafisch aufbereitete Darstellung der befristeten Sonderregelung zur freiwilligen Absage mit Beispielfällen finden Sie als Download hier. (PM/red)



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