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Nachricht vom 08.12.2021    

Impfpassfälschern das Handwerk gelegt

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt gegen drei männliche und eine weibliche deutsche Beschuldigte im Alter von 21 bis 33 Jahren ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der bandenmäßigen gewerbsmäßigen Urkundenfälschung.

Symbolfoto

Neuwied. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, sich zu einer Bande zusammengeschlossen zu haben, deren Zweck die Herstellung von und der Handel mit gefälschten Impfpässen war. Die Beschuldigten sind verdächtig, seit Sommer dieses Jahres gefälschte Impfpässe hergestellt und gegen Entgelt an Abnehmer verkauft zu haben. Dadurch sollen sie sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft haben.

Am frühen Morgen des 7. Dezember wurden unter Federführung der Kriminalinspektion Neuwied an mehreren Orten im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Koblenz sowie in Norddeutschland insgesamt sieben Objekte durchsucht. Dabei wurden umfangreiches Beweismaterial - unter anderem Stempel, Setzkästen, Blanko- und beschriebene Impfpässe - und Bargeld sichergestellt. Die Beweismittel bedürfen der Auswertung. Die Ermittlungen dauern daher an.

Rechtliche Hinweise:
Wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 des Strafgesetzbuchs macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Das Gesetz droht hierfür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre an.




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Ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat. Hierfür droht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Handelt der Täter als Mitglied einer solchen Bande und hierbei gewerbsmäßig droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen eine solche von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an.

Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht hätten, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestünde. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.


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