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Nachricht vom 30.05.2021    

Sozialverband VdK warnt vor verspäteter Arbeitssuchend-Meldung

Arbeitnehmende müssen unbedingt darauf achten, sich drei Monate vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Das gilt auch bei befristeten Verträgen. Ansonsten greift eine Sperrzeit, und die Betroffenen erhalten nicht sofort Arbeitslosengeld.

Neuwied. „Viele Menschen kennen diese Drei-Monats-Frist nicht oder hoffen, dass das Arbeitsverhältnis vielleicht doch noch fortgesetzt wird. Deswegen melden sie ihre Arbeitslosigkeit nicht rechtzeitig“, erklärt Hans Werner Kaiser, Vorsitzender des Kreisverbandes Neuwied. „Aber die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden im Fall eines Betroffenen, der seine Arbeitslosigkeit erst einen Monat vorher gemeldet und dann in der ersten Woche kein Arbeitslosengeld erhalten hat. Das war rechtmäßig.“

Gerade bei befristeten Verträgen würden Arbeitnehmende oft vergessen, die Frist von drei Monaten einzuhalten. Deswegen rät der Sozialverband VdK, sofort die Agentur für Arbeit zu informieren, wenn man weiß, wann das Arbeitsverhältnis endet. „Und wenn sich doch alles zum Guten wendet und man einen Anschlussjob hat, kann man die Meldung immer noch zurückziehen“, so Kreisgeschäftsführerin Doreen Borges.




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(PM)


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