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Nachricht vom 04.05.2021    

Klage auf „jagdrechtliche Befriedung“ von Grundstückseigentum hat Erfolg

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage von zwei Grundstückseigentümern stattgegeben, auf ihren Grundstücken die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen zu verbieten.

Symbolfoto: Wolfgang Tischler

Region. Die Kläger sind Eheleute und verfügen über eine Vielzahl von teilweise nicht zusammenhängenden Einzelgrundstücken innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Sie beantragten bei dem Beklagten die jagdrechtliche Befriedung ihres Grundeigentums und brachten unter anderem vor, sie seien seit 1986 Vegetarier und könnten es aus Gewissensgründen nicht ertragen, wenn auf ihren Grundstücken Tiere von Treibern und Hunden gehetzt und von Jägern getötet würden. Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger ab, die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz um Rechtsschutz nachsuchten.

Die Klage hatte Erfolg
Die Kläger, so das Gericht, hätten Anspruch darauf, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für jagdrechtlich befriedet erklärt werden. Zwar sehe das Bundesjagdgesetz mit Rücksicht darauf, dass Wild seinen artspezifischen Bedürfnissen folgend grundsätzlich nicht an Grundstücksgrenzen Halt mache, vom Grundsatz her die flächendeckende Bejagung aller zu einem Jagdbezirk gehörenden Grundflächen vor.

Ausnahmsweise könne Grundeigentum aber für jagdrechtlich befriedet erklärt werden, wenn die Jagdausübung glaubhaft aus ethischen Gründen abgelehnt werde. Ein solcher Sachverhalt liege vor. Die Kläger hätten im Rahmen ihrer Befragung vor Gericht nachvollziehbar ihre innere Haltung betreffend die Jagdausübung dargetan und das Gericht davon überzeugt, dass bei ihnen die Ablehnung der Jagd auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Ihre Haltung trete auch durch ihr alltägliches Engagement für Flora und Fauna – zum Beispiel das Anlegen von Streuobstwiesen – zu Tage, das persönlichkeitsprägend sei. Auf den Umstand, dass sie ihr Eigentum – jedenfalls teilweise – erst in jüngerer Vergangenheit erworben hätten, komme es nicht an.




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Versagungsgründe, zu denen zum Beispiel die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen gehörten, seien nicht gegeben. Jedenfalls sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Bewegungsjagd im Jagdbezirk nicht mehr durchgeführt werden könne, dieser konkret durch die Schweinepest betroffen wäre oder durch die Verwirklichung des Anspruchs übermäßige Wildschäden drohten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2021, 1 K 251/20.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.


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