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Nachricht vom 28.03.2023    

Landgericht Koblenz: Sohn tötete brutal die eigene Mutter - Unterbringung in Psychiatrie

Von Wolfgang Rabsch

Der Fall hatte landesweit für Entsetzen und Aufmerksamkeit gesorgt: Im September 2022 hatte ein 28-jähriger Beschuldigter aus Neuwied seine eigene Mutter im Zustand der Schuldunfähigkeit grausam getötet.

Symbolfoto

Neuwied. Da die Staatsanwaltschaft Koblenz von Beginn an von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ausging, wurde das Verfahren, anders als in einem regulären Strafverfahren, als Sicherungsverfahren durchgeführt. Nach ausgiebiger Beweisaufnahme fand nun vor der 14. Strafkammer des Landgerichts in Koblenz das Verfahren ein Ende. Der NR-Kurier hatte mehrmals berichtet.

Was hat die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten vorgeworfen?
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Totschlag. Im August 2022 hat der Beschuldigte unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt und dieses vorsätzlich in ein parkendes Polizeifahrzeug gesteuert. An beiden Fahrzeugen entstand ein Totalschaden. Zwei Polizeibeamte, die zu Hilfe kommen wollten, wurden massiv beleidigt, unter anderem mit "ihr satanischen Pädophile", zudem leistete der Angeklagte Widerstand bei der Festnahme.

Am 8. September 2022 hat der an einer paranoiden Schizophrenie erkrankte Beschuldigte seine Mutter getötet, wobei er zur Ausführung der Tat ein Messer und ein Beil verwendet hat. Nachdem das Opfer seinen schweren Verletzungen erlegen war, übergoss der Beschuldigte den Leichnam mit Isopropanol und entzündete die Flüssigkeit, wodurch auch das Haus in Vollbrand geriet, wie vom Täter beabsichtigt.

Weitere Zeugenaussagen
Am letzten Verhandlungstag wurden zunächst zwei Polizeibeamte vernommen, wobei ein Zeuge berichtete, dass ein Nachbar gehört hatte, dass der Beschuldigte "Die Hexe brennt, es tut mir so leid" rief. Eine Polizeibeamtin schilderte, dass der Angeklagte am Valentinstag 2022 mit einer rosafarbenen Axt auf dem Betriebsgelände von Amazon in Neuwied erschien, dort Farbschmierereien veranstaltete, um Valentinsgrüße bei Amazon abzugeben. Er hatte eine Hassliste, auf der an erster Stelle Jeff Bezos stand, aber auch Jogi Löw. Die Zeugin: "Der Beschuldigte stand merklich unter Drogeneinfluss, in seiner Vernehmung sagte er, dass er Ballerspiele liebe und schon viele Köpfe weggeballert habe. Bei mir schrillten die Alarmglocken, durch sein wirres und sprunghaftes Verhalten. Ich veranlasste die Einweisung in eine Psychiatrie, wo er allerdings bereits einen Tag später wieder entlassen wurde".

Medizinische und psychiatrische Gutachten wurden vorgetragen
Rechtsanwalt Ecker bat das Gericht, dass die Angehörigen des Opfers, Kinder und Geschwister, den Saal während der Gutachten verlassen dürfen, da teilweise grausame Details erörtert werden, die für die Angehörigen nur schwer zu verkraften seien. Selbstverständlich stellte das Gericht den Angehörigen frei, den Sitzungssaal zu verlassen.

Die medizinische Sachverständige vom Institut für Rechtsmedizin an der Universität Mainz erstattete ihr Gutachten. Die Obduktion des verbrannten Körpers ergab, dass die Stichverletzungen todesursächlich waren, die einen hohen Blutverlust verursacht hätten. Zum einen der Stich mit dem Messer in den Hals, wobei das Halsmark durchtrennt wurde. Ein weiterer Durchstich verletzte Lunge und Leber, zudem war der Kehlkopf gebrochen. Das Opfer ist nicht an Kohlenmonoxid (Rauchgasvergiftung) verstorben.



Der psychiatrische Gutachter attestierte dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, die am Tattag vorlag und bis heute anhält. Er befindet sich zurzeit im Nette-Gut und ist dort im Hochsicherungstrakt untergebracht. Zur Medikation des Beschuldigten ist ihm unter anderem Haloperidol (Haldol) verordnet worden. Er lebt in einem Einzelzimmer und suche keinerlei Kontakt mit anderen Menschen. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten eine krankhaft seelische Störung, zudem liege keine Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit vor. Daher sei die Anwendung von Paragraf 20 Strafgesetzbuch (StGB) geboten, weil die Voraussetzungen dafür vorlägen. Da eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung nicht auszuschließen sei, ist gemäß Paragraf 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde, folgten die Plädoyers
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, Aufrechterhaltung des Unterbringungsbeschlusses und Sperrfrist zur Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren.

Der Vertreter der Nebenkläger schloss sich insoweit dem Antrag der Staatsanwaltschaft an. Der Verteidiger des Beschuldigten beantragte ebenfalls Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Schuldunfähigkeit.

Positiv muss erwähnt werden, dass die Staatsanwaltschaft und beide Verteidiger mit Rücksicht auf die Angehörigen, nicht auf die grausamen Details der Tötung der Ehefrau und Mutter während ihrer Plädoyers eingingen. Der Angeklagte, der an allen Verhandlungstagen apathisch wirkte, keinerlei äußerliche Zeichen von Emotionen oder Empathie zeigte, meist wortlos der Verhandlung folgte, schloss sich seinem Verteidiger an.

Urteil im Namen des Volkes
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird wegen Schuldunfähigkeit angeordnet. Der Unterbringungsbeschluss bleibt aufrechterhalten und ist weiterhin in Vollzug. Vor Ablauf von weiteren drei Jahren darf dem Beschuldigten keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Vorsitzender Richter Rupert Stehlin vermied ebenfalls, detailliert auf grausame Einzelheiten, die zum Tod des Opfers führten, einzugehen. Als einzigen Trost für die Angehörigen konnte er mitgeben, dass das Opfer bereits mit dem Schlag gegen den Kopf bewusstlos wurde und von den weiteren Handlungen des Beschuldigten nichts mitbekommen hat. Dieses begründete er damit, dass die Nachbarn weder Hilfe- noch Schmerzensschreie gehört hätten. An der Täterschaft des Beschuldigten bestünden keinerlei Zweifel.

Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt, es wurden keine Erklärungen abgegeben. Die Rechtskraft des Urteils tritt ein, wenn die Einlegungsfrist verstrichen ist und keine Erklärungen abgegeben werden. Wolfgang Rabsch


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